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Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragrapben können in ein-
zelnen Fällen vom Vorstande mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
« Die Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Adjazenten.
S. 19.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum
von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtig-
keiten und über besondere, auf spejiellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Ver-
bindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen wer-
den alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vor-
gebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwerden von dem
Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht vorstehend an eine andere
Behörde verwiesen sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem
Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von
der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, beim Vorstande angemeldet
werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei seeiltem.
rt entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet
nicht statt. "
Die Schiedsrichter werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist jeder Inländer, der in seiner Gemeinde zu öffentlichen Gemeinde-
ämtern wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist.
F. 20.
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius
der Regierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abge-
nommen werden.
C. 21.
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staats, welche von der Regierun
zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt
wird, unterworfen. # «
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inysiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1868.
(#. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(N. 7114—7115.) 76“ (Nr. 7115.)