Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragrapben können in ein- 
zelnen Fällen vom Vorstande mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
« Die Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Adjazenten. 
S. 19. 
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum 
von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtig- 
keiten und über besondere, auf spejiellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Ver- 
bindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen wer- 
den alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vor- 
gebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwerden von dem 
Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht vorstehend an eine andere 
Behörde verwiesen sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem 
Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von 
der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, beim Vorstande angemeldet 
werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei seeiltem. 
rt entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet 
nicht statt. " 
Die Schiedsrichter werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Inländer, der in seiner Gemeinde zu öffentlichen Gemeinde- 
ämtern wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
F. 20. 
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius 
der Regierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abge- 
nommen werden. 
  
C. 21. 
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staats, welche von der Regierun 
zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt 
wird, unterworfen. # « 
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inysiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1868. 
(#. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(N. 7114—7115.) 76“ (Nr. 7115.)
	        
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