Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 38.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-  Ordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands.  S.  267.

 

 

 

 

(Nr.  2136.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-
  Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  15.  Dezember  1893.

A  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  14.  Dezember  d.  J.  folgende  Ergänzungen  und  Abänderungen  der
Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

1.  In  der  Bestimmung  unter  Nr.  XV  ist  am  Ende  als  zweiter  Absatz
einzuschalten:

„Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerin  fabriken  wird
nur  dann  zur  Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von
dem  Fabrikanten  auf  dem  Frachtbriefe  ausgestellten  Bescheinigung
vollständig  denitrirt  worden  ist.“

2.  Im  ersten  Satze  der  Bestimmung  unter  Nr.  XXXVIa  lit.  b  Ziffer  2
sind  die  Worte  „oder  Holzstäben“  zu  streichen  und  als  zweiter  Absatz
der  Ziffer  2  folgende  Bestimmungen  nachzutragen:

„Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  (Abeggsche
Zünder)  sind  in  hölzerne  Kisten  von  mindestens  12  Millimeter
Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und  mindestens  20  Millimeter
  Stirnwandstärke,  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer  ist,
als  die  der  Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens
100  Zünder  enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der
Zünder  mit  Drähten  sicher  befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen
anderen  oder  die  Wandungen  berühren  und  ein  Schlottern  nicht
eintreten  kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten  sind  in  eine  hölzerne
Ueberkiste  zu  verpacken.“

Vorstehende  Aenderungen  treten  am  1.  Januar  1894  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  Dezember  1893.

Der  Reichskanzler.
-Graf  von  Capridvi.

 

 

 

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Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs--  Gesetzbl.  1893.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1893.