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Werden bisherige Seeflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen Flächen
nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen zu lassen.
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind die
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem in 8. 4. geordneten Ver-
fahren einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Einschätzung
nachträglich in das Kataster aufzunehmen.
Nach erfolgter Aufnahme in das Kataster haben die Besitzer der dies-
fälligen Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Melio-
rationsplanes, pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen
Klasse von den übrigen Verbandemitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich
zur Verbandskasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des Ver-
bandes zu verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster
kommenden 1. Januar ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen früheren
Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und zwar in
demselben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen
der gleichen Katasterklassen.
F. 6.
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land-
rath des Posener Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Derselbe führt die
Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des
Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten
Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden
sollte. Er hat insbesondere
a) die Ausführumg der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaussichtigen;
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu-
migen event. — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden
öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunal-=
kasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen-
verwaltung zu revidiren;
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Dem Seozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen-
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des So-
zietätsdirektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu
fassen, den Oirektor in seiner Geschäftsführumg zu unterstützen und das Beste
der Sozietät überall wahlsunehmen hat.
i Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell.
vertreter vertreten.
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses ehört die Theilnahme dreier Personen,
des Sozietätsdirektors und der beiden orstanemntglicde, oder eines oder beider
Stellvertreter.
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