Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Werden bisherige Seeflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen Flächen 
nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind die 
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem in 8. 4. geordneten Ver- 
fahren einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Einschätzung 
nachträglich in das Kataster aufzunehmen. 
Nach erfolgter Aufnahme in das Kataster haben die Besitzer der dies- 
fälligen Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Melio- 
rationsplanes, pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen 
Klasse von den übrigen Verbandemitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich 
zur Verbandskasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des Ver- 
bandes zu verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster 
kommenden 1. Januar ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen früheren 
Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und zwar in 
demselben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen 
der gleichen Katasterklassen. 
F. 6. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Posener Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Derselbe führt die 
Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des 
Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten 
Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden 
sollte. Er hat insbesondere 
a) die Ausführumg der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaussichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunal-= 
kasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen- 
verwaltung zu revidiren; 
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Seozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des So- 
zietätsdirektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu 
fassen, den Oirektor in seiner Geschäftsführumg zu unterstützen und das Beste 
der Sozietät überall wahlsunehmen hat. 
i Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell. 
vertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses ehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sozietätsdirektors und der beiden orstanemntglicde, oder eines oder beider 
Stellvertreter. 
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