— 673 —
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der einen oder anderen kontrahirenden Regierung bewirkt
werden, wird den Militairverwaltungen der Regierungen völlige Gleich-
stellung zugesichert, dergestalt, daß die Qahlung dafür an die Eisenbahn-
verwaltung nach ganz gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat.
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der
kontrahirenden Regierungen größere Truppenbewegungen auf der mehr-
gedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltun
ie Pflicht ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= un
Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher Art, inso-
weit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt
geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten
und für dergleichen Transporte ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von
dem möglichst ungestört fortzusetzenden regelmäßigen Dienste nicht in An-
spruch genommen werden, zu verwenden und hierzu thunlichst in Stand
zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit
Militaireffekten beladenen von einer anstoßenden Bahn kommenden Trans-
portfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene
Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu
führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem Durnst
personale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anord-
nungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich
des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie
ad 1. dieses Artikels, eine völia Gleichstellung der gegenseitigen Mili-
tairverwaltungen ein. Als Fahrpreis für den Transport von Truppen,
Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als
die jeweilg auf der Thüringischen Hauptbahn geltenden Sätze zur Er-
hebung gelangen.
Artikel 12.
Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffenden
Staatsgebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahn-Unternehmungen be-
stehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze
leichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche
ahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu
Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden Artikeln 13.
14. und 15. enthaltenen Punkte übereingekommen.
Artikel 13.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erfor-
derliche Prüfung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese
Betriebsmittel, wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genuͤgend er-
(Nr. 7117.) lärt