Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Erster Nachtrag 
zum 
Statut der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft. 
1) Im J. 8. sind an Stelle des Passus 1. c. folgende Worte zu setzen: 
c) die Bestätigung der Wahl des obersten administrativen und des 
obersten icchnischen Direktionsmitgliedes, wie auch des Ober-Be- 
triebsinspektors, welche beide letztere die formelle Qualifikation zum 
Bauinspektor besitzen müssen, sowie endlich die Genehmigung der 
der Direktion und dem Ober-Betriebsinspektor zu ertheilenden Ge- 
schäftsinstruktion. Auch die Qualifikation des die Bauausführung 
leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handelsministers.“ 
2) Im #.. 9. ist als Schluß des Paragraphen hinzuzufügen: 
„sowie 4) durch die Direktion.“ 
3) Im g. 33. Alinea 2. ist an Stelle der Worte „vom Syndikus der 
Gesellschaft“ zu setzen „vom juristischen Direktionsmitgliede.“ 
4) Im F§. 37. Sub d. ist an Stelle der Worte „des Syndikus“ zu setzen 
Odes juristischen Direktionsmitgliedes.“ 
5) Im Abschnitt IV. des Statutes ist hinter der Ueberschrift „Von den 
Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft“ zu streichen „X. Verwal-= 
tungsrath.“ 
6) #. 39. ist in folgender Weise zu fassen: 
Zweck. 
„Der Verwaltungsrath und die Direktion bilden den Vorstand 
der Gesellschaft; sie repräsentiren und vertreten die Gesellschaft in 
ihren inneren und äußeren Rechten, soweit das nicht ausdrücklich 
der Generalversammlung vorbehalten ist.“ 
7) Nach HF. 39. ist die Ueberschrift einzufchalten: 
144 
Verwaltungsrath.“ 
8) Als §. 40. find die beiden letzten Alinea des bisherigen F. 39. mit der 
Ueberschrift Umfang, Sitz“ 
9) als H. 41. der bisherige F. 40., 
10) als §. 42. der bisherige §. 41. anzusehen. 
) als 5 herige d zuseh ih Als
	        
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