Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Maaßgabe der vom Verwaltungsrathe genehmigten Etats und der 
Kassen= und Geschäftsinstruktion, bewirkt die vollständige Erbauung 
der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie deren Unter- 
baltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung 
der erforderlichen Gebäude, Materialien und Transportmittel, schließt 
alle im Interesse der Gesellchat erforderlichen Kauf-, Verkauf-, 
Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements= und sonstigen Verträge, 
soweit dieselben Objekte bis zu 10,000 Thalern zumfßen „Namens 
der Gesellschaft definitio ab und unterbreitet derartige Verträge, 
welche über diese Summe hinausgehen, dem Verwaltungsrathe zur 
Genehmigung. « 
.NachAußenrepräsentirtdieDirektiondieGesellschaftinallen 
Verhältnissen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und 
Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktien- 
esellschaft beilegen (Artikel 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches). 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen 
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in 
die Hypothekenbücher und Löschungen in denfelbe zu bewilligen, 
Wiederveräußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und 
Streitigseiten. schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. 
Anch kann der Direktion durch besondere vom Verwaltungs. 
rathe zu ertheilende General= oder Spezialvollmacht die selbstständige 
Ausübung der nach §. 44. dem Verwaltungsrathe obliegenden Ver- 
pflichtungen oder zustehenden Befugnisse ganz oder theilweise über- 
tragen werden. Zur Ausübung aller der Direktion ertheilten Be- 
fugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner 
weiteren Legitimation als eines von dem Verwaltungsrathe aus- 
gestellten Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
20) Nach dem F. 50. die Ueberschrift: 
C. Revisoren. 
folgen zu lassen, 
21) als F. 51 den bisherigen H. 49., 
22) als S. 52. den bisherigen F. 50. einzuschalten, 
23) die bisherige Ueberschrift: 
C. Beamte der Gesellschaft, 
sowie die bisherigen I§. 51. und 52. zu streichen und an Stelle der 
bisherigen Ueberschrift C. zu setzen: 
„D. Sonstige Bestimmungen.“ 
24) Im H. 55. ist die in Alinea 1. befindliche Bezugnahme auf §. 39. in 
G. 40., die in Alinea 2. dieses Paragraphen befindliche Bezugnahme auf 
F. 46. in F. 47. und die in Alinea 3. befindliche Bezugnahme auf F. 40. 
in H. 41. zu verändern. 
(Fr. 6966.) Zwei-
	        
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