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Maaßgabe der vom Verwaltungsrathe genehmigten Etats und der
Kassen= und Geschäftsinstruktion, bewirkt die vollständige Erbauung
der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie deren Unter-
baltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung
der erforderlichen Gebäude, Materialien und Transportmittel, schließt
alle im Interesse der Gesellchat erforderlichen Kauf-, Verkauf-,
Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements= und sonstigen Verträge,
soweit dieselben Objekte bis zu 10,000 Thalern zumfßen „Namens
der Gesellschaft definitio ab und unterbreitet derartige Verträge,
welche über diese Summe hinausgehen, dem Verwaltungsrathe zur
Genehmigung. «
.NachAußenrepräsentirtdieDirektiondieGesellschaftinallen
Verhältnissen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und
Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktien-
esellschaft beilegen (Artikel 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches).
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in
die Hypothekenbücher und Löschungen in denfelbe zu bewilligen,
Wiederveräußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und
Streitigseiten. schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.
Anch kann der Direktion durch besondere vom Verwaltungs.
rathe zu ertheilende General= oder Spezialvollmacht die selbstständige
Ausübung der nach §. 44. dem Verwaltungsrathe obliegenden Ver-
pflichtungen oder zustehenden Befugnisse ganz oder theilweise über-
tragen werden. Zur Ausübung aller der Direktion ertheilten Be-
fugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner
weiteren Legitimation als eines von dem Verwaltungsrathe aus-
gestellten Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder.
20) Nach dem F. 50. die Ueberschrift:
C. Revisoren.
folgen zu lassen,
21) als F. 51 den bisherigen H. 49.,
22) als S. 52. den bisherigen F. 50. einzuschalten,
23) die bisherige Ueberschrift:
C. Beamte der Gesellschaft,
sowie die bisherigen I§. 51. und 52. zu streichen und an Stelle der
bisherigen Ueberschrift C. zu setzen:
„D. Sonstige Bestimmungen.“
24) Im H. 55. ist die in Alinea 1. befindliche Bezugnahme auf §. 39. in
G. 40., die in Alinea 2. dieses Paragraphen befindliche Bezugnahme auf
F. 46. in F. 47. und die in Alinea 3. befindliche Bezugnahme auf F. 40.
in H. 41. zu verändern.
(Fr. 6966.) Zwei-