Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die wählende Versammlung kann aus ihrer Mitte einen Bevollmaͤchtigten 
ernennen, welcher Namens ihrer mit den Gewählten die über deren Anstellung 
und Remuneration erforderlichen Verträge nach Maaßgabe der Beschlüsse der 
Versammlung abzuschließen hat. 
B. Revisoren. 
. 48. 
Wahl. 
Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäfts, bez. Betriebsjahr aus 
der Zahl der Aktionaire drei Revisoren. Nicht wählbar ist, wer nach F. 39. 
Alinea 2. nicht zum Mitgliede des Vorstandes gewählt werden kann. 
KC. 49. 
Vorsitz und Versammlungen. 
Die drei Revisoren wählen unter sich nach Stimmenmehrheit einen Vor- 
sitzenden, welcher die Geschäfte und in den Versammlungen die Verhand- 
lungen leitet. . 
Dieser Vorsitzende beruft die Revisoren zu einer Versammlung, so oft es 
erforderlich ist, nach Cottbus. 
G. 50. 
Befugnisse. 
Den Reyvisoren liegt es hauptsachlich ob, vor der ordentlichen General- 
versammlung die vom Vorstande aufzustellenden Rechnungen und Bilanzen zu 
prufen und zu dechargiren, auch dessen Vorschläge zur Dividendenvertheilung 
zu begutachten. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bau- 
zeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die 
Bauzeit und die Rechnungen und Bilanz für das erste Geschäfts bez. Betriebs- 
jahr zu prüfen) die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen 
die Nechmungen und Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind. 
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Vorstande Decharge zu ertheilen, wenn 
sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinnerungen 
erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der nächsten General= 
versammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die 
Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinne- 
rungen anheim zu stellen. 
Außer den nach Vorstehendem und nach IS§. 27. 29. ihnen beigelegten 
Befugnissen können die Revisoren auch jederzeit die Bücher und Schriften der 
Gesellschaft einsehen, den Bestand der GEeselschaftskasse untersuchen und wahr- 
eenommene Mängel in der Verwaltung dem Vorstande zur Erwägung bez. Ab- 
hüle anzeigen. 
(Tr. 7141.) g. 51.
	        
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