Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zweiter Nachtrag 
zum 
Statut der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft. 
§. 1. 
Der Gesellschaftssonds wird um die Summe von Einer Million zweimal- 
hundert funfzig Tausend Thalern Preußisch Kurant vermehrt, die verwendet 
werden sollen: 
1) in Höhe von achtmalhundert funfzig Tausend Thalern zur Herstellung 
des vollständigen betriebsfähigen #pandes der Berlin. Görlitzer Eisen- 
ahn 
2) in Höhe von viermalhundert Tausend Thalern zur Beschaffung der 
Betriebsmittel, welche durch die Bewältigung der vermittelst der Echler 
sischen Gebirgsbahn zugeführten Kohlen= und Massentransporte über den 
ursprünglich festgestellten Bestand hinaus nothwendig werden. 
d. 2. 
Die im siunr erwähnte Bedarfssumme von 1,250,000 Thalern wird durch 
Kreirung von fünfprozentigen Prioritäts-Obligationen aufgebracht. Die Be. 
dingungen, unter denen die Kreirung und Emission, sowie Verzinsung und Amor- 
tisation dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes 
Privilegium festgesetzt. 
(Nr. 6967.)
	        
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