Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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IV. 
Zum §. 4. Wie der Deich, werden auch die in demselben enthaltenen 
Schleusen aus der Kasse des Deichverbandes hergestellt und unterhalten. 
V. 
Die §. 5. 6. 7. fallen fort. 
VI. 
um §. 8. Das von der Regierung in Merseburg am 22. März 1856. 
angefertigte Deichkataster wird sofort einer Revision unterworfen. Die bisherigen 
Grundsätze der Katastrirung werden dahin geändert, daß Wiesen und Hütungen 
nicht, wie bisher, für voll, sondern nur zur Hälfte ihrer Fläche herangezogen 
werden, und überdies auf Stellen, welche besonders vom Qualmwasser leiden, 
billige Rücksicht genommen wird. Im Uebrigen bewendet es bei dem für die 
Aufstellung und Revision des Deichkatasters im §. 8. vorgeschriebenen Verfahren. 
VII. 
Der §. 9. fällt fort. 
VIII. 
Zum §. 10. Die Gemeinde Drebligar ist gehalten, auf ihre alleinigen 
Kosten den von der Höhe am Dorfe ab bis zum jetzigen Drebligaer Sommer- 
deiche vor dem Drebligaer Anger führenden aogenimnten Felddeich in gleicher 
Weise zu normalisiren, wie der Deichverband dies mit seinem Sommerdeiche 
thut. Deerer Drebligaer Felddeich muß ebenfalls eine 4 Fuß breite Krone und 
beiderseitige 2 füßige Böschungen erhalten, die Normalisirung auch gleichzeitig mit 
der des V. bemgiches stattfinden. Die Normalißrungsarbeiten erfolgen unter 
Aufsicht des Dommitzscher Deichamtes. Findet diese Normalisirung nicht recht- 
zeitig und ordnungsmäßig statt, so ist das Deichamt berechtigt, sie wie die übrigen 
Verbandsarbeiten für Geld ausführen zu lassen und die entstehenden Kosten von 
der Gemeinde Drebligar einzuziehen. 
Beim ochwaßer ist der Deich von der Gemeinde Drebligar unter Lei- 
tung und Aufsicht des Deichamtes zu vertheidigen und hat sich der Ortsvorstand 
in Drebligar und die Gemeindemitglieder den Weisungen des Deichhauptmanns 
und seines Stellvertreters, sowie des Deichinspektors, zu fügen. 
Die Regierung in Merseburg hat für den Deichverband und die Gemeinde 
Depützr eine Deichvertheidigungs-Ordnung nach Anhörung der Betheiligten zu 
erlassen. 
Den jährlichen Schauen des Verbandödeiches ist auch der Drebligaer Feld- 
deich unterworfen. Die Gemeinde Drebligar ist bei der Schau ihres Felddeiches 
ziehen, demnächst aber auf ihre Kosten auszuführen verpflichtet, was die 
Schaukommission im Interesse der Sicherheit des Felddeiches anordnet. 
Die
	        
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