— 699 —
(Nr. 7153.) Statut der Wiesengenossenschaft des Perchthales zu Laufersweiler, Kreises Sim-
mern. Vom l. Juli 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, Behufs Verbesserung der in dem Gemeindebanne von Laufersweiler
im Thale genannt Perch gelegenen Wiesen, nach Anhörung der Betheiligten, dem
Antrage der Mehrzahl derselben antprechen, auf Grund des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843. 5 #. 57. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1843. S. öl.) und des
elehe vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 183.),
was folgt:
F. 1.
Die Besitzer der in dem Gemeindebanne Laufersweiler, Bürgermeisterei
Kirchberg, Kreis Simmern, gelegenen Wiesen, wie sie in dem Situationsplane
des Wiesenbaumeisters Weber zu Simmern vom März 1865. nebst dem dazu
gehörigen Katasterauszuge mit einer Fläche von 32 Morgen 86 □ Ruthen
30 □Fuß verzeichnet sind, werden zu einem Verbande unter dem Namen:
„Wiesengenossenschaft des Perchthales“ vereinigt, um den Ertrag ihrer Grund-
stücke durch Be. und Entwässerung zu verbessern. Der Verband hat Korpora-
tionsrechte und sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
K. 2.
Die Haupt-Be- und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schleusen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Bewässerung und Ent-
wässerung der Verbandswiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaft-
liche Kosen des Verbandes gemacht und unterhalten. Der Umbau und sonstige
Unterhaltung der einzelnen Wiesenparzellen bleibt den Eigenthümern überlassen,
jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstandes im
Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten.
K. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Wässerungsanlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten
Flächen aufgebracht. Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des
Wiesenvorstandes fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administra-
tive Exekution zur Kommunalkasse eindeßen. Die Wässerungsanlagen können,
was Hand- und Spanndienste betrifft, nach Anordnung des Vorstandes von den
Genossen selbst ausgeführt werden, und zwarr nach Verhältniß ihrer betheiligten
Flächen. Der Wiesenvorstand ist dann befugt, die nicht rechtzeitig und gehörig
ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des
Säumigen machen und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu
lassen. Eben dazu ist der Wiesenvorstand befugt bei Arbeiten, welche den ein-
r. 7153.) 95“ zel-