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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Stadt.
wappen.
Oscherslebener Stadt-Obligation
W. über. Thaler.
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums r.
Gesetz · Sammil. von .. ... .. . .. )
Wir Magistrat der Stadt Oschersleben, im Regierungsbezirk Magdeburg, be-
kennen hierdurch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein
Darlehn von Thalern, schreibe . .. Thalern Kurant gegeben
hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des in Gemäßheit des Allerhöchsten,
Privilegiums vor. aufzunehmenden Darlehns von 40,000 Tha-
lern. n Tilgung der Schuld werden vom 1. Januar 1869. ab jährlich nach
dem festgestellten Tilgungsplane wenigstens drei Prozent von dem Kapitalbetrag
der ganzen Obligationenschuld nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen ver-
wendet, so daß die Tilgung binnen längstens 20 Jahren sich vollendet. Zu diesem
Zwecke erfolgt alljährlich im Monat Juli, zuerst im Jahre 1868., die durch amt-
liches Protokoll zu beurkundende Ausloosung der im Monat Januar des nächst-
folgenden Jahres durch Baarzahlung zu tilgenden Obligationen.
Der Stadtgemeinde Oschersleben bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs-
fonds mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg zu wenstür en
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kundigen.
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht) diese Bekanntmachung
erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Kreisblatte der Kreise
Oschersleben und Wanzleben, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu
Magdeburg und im Staatsanzeiger. Jedesmal, sobald eines dieser Blätter oder
der ihnen künftig etwa substituirten eingehen sollte, wird vom Magistrate mit
Genehmtgung der Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt
werden.
(Nr. 6069.) 7“ Bis