Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Stadt. 
wappen. 
Oscherslebener Stadt-Obligation 
W. über. Thaler. 
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums r. 
Gesetz · Sammil. von .. ... .. . .. ) 
Wir Magistrat der Stadt Oschersleben, im Regierungsbezirk Magdeburg, be- 
kennen hierdurch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein 
Darlehn von Thalern, schreibe . .. Thalern Kurant gegeben 
hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des in Gemäßheit des Allerhöchsten, 
Privilegiums vor. aufzunehmenden Darlehns von 40,000 Tha- 
lern. n Tilgung der Schuld werden vom 1. Januar 1869. ab jährlich nach 
dem festgestellten Tilgungsplane wenigstens drei Prozent von dem Kapitalbetrag 
der ganzen Obligationenschuld nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen ver- 
wendet, so daß die Tilgung binnen längstens 20 Jahren sich vollendet. Zu diesem 
Zwecke erfolgt alljährlich im Monat Juli, zuerst im Jahre 1868., die durch amt- 
liches Protokoll zu beurkundende Ausloosung der im Monat Januar des nächst- 
folgenden Jahres durch Baarzahlung zu tilgenden Obligationen. 
Der Stadtgemeinde Oschersleben bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg zu wenstür en 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kundigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem 
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht) diese Bekanntmachung 
erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Kreisblatte der Kreise 
Oschersleben und Wanzleben, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Magdeburg und im Staatsanzeiger. Jedesmal, sobald eines dieser Blätter oder 
der ihnen künftig etwa substituirten eingehen sollte, wird vom Magistrate mit 
Genehmtgung der Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt 
werden. 
(Nr. 6069.) 7“ Bis
	        
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