Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

808  Nr.  133.  1916.

die  einen  von  der  Kriegsmetall  A.  G.  ausgestellten,  zeitlich  begrenzten  Erlaubnisschein
  für  Ankauf  von  Platin  vorlegen.  In  diesem  Schein  sind  Ankaufspreise
  vorgeschrieben;
d)  anderweitige  Verfügungen,  wenn  sie  auf  Antrag  durch  besondere
[riftliche  Genehmigung  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
öniglich  Preußischen  Kriegsministeriums  gestattet  worden  sind.

56.
Meldepflicht  und  Lagerbuchführung.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Stoffe  und  Gegenstände  sind  gemäß
75*8  zu  melden  und  in  ein  Lagerbuch  einzutragen.  Aus  dem  Lagerbuch  muß  jede  Andekung
  der  Vorratsmenge  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein.

87.
Ausnahmen  von  der  Meldepflicht.

Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  sind  Bestände  der  im  8  2  aufgeführten
Klassen,  sofern  der  Platininhalt  der  Summe  der  Bestände  sämtlicher  Klassen  die  Menge
bon  10'8  nicht  überschreitet.  ·

§8.
Meldebestimmungen.

a)  Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  1.  September  1916  (Meldetag),  mittags
12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

Für  diejenigen  Stoffe  und  Gegenstände,  welche  zu  dieser  Zeit  sich  unterwegs  befinden,
  tritt  die  Meldepflicht  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  in  Kraft.

Für  die  im  §  7  bezeichneten  Ausnahmen  beginnt  die  Meldepflicht  mit  dem  Tage,
an  welchem  die  Mindestmenge  von  10  g  überschritten  wird.  Meldepflichtige  Bestände.
die  sich  nachträglich  unter  die  Mindestmenge  des  §  7  vermindern,  bleiben  weiterhin
meldepflichtig.

b)  Außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  ist  anzugeben,  wem  die  fremden
Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Besitz  des  Auskunftspflichtigen  befinden.

c)  Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  des  amtlichen  Meldescheins  (Nr.  Bst.  815  b
für  Platin)  zu  erfolgen,  für  den  Vordrucke  in  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion
,Bst.  I,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  haben  sind.  Die  Bestände
sind,  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt,  anzugeben.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  genaue  Werte  nicht  ermittelt  werden  können  (z.  B.  der  Reingehalt  bei  Erzen),
find  Schätzungswerte  einzutragen.

Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  gleichzeitig  mit  der  Meldung  auf  besonderem
  Bogen  ein  Angebot  zum  Verkauf  eines  Teils  seiner  Bestände  oder  der  gesamten
  Bestände  einzureichen.  Diese  Angebote  werden  an  die  Kriegsmetall  Aktiengesellschaft
  weitergegeben,  die  in  erster  Linie  als  Käufer  für  das  Kriegsministerium  in
Frage  kommt.