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stücke der II. Klasse werden mit 3, der III. Klasse werden mit 3, der IV. Klasse
werden mit # ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen.
Bei den Katastern für den Magdeburger und den Ehle-Deichverband tritt
die Modifikation ein, daß die in Winterdeichschutz bisher belegenen Grundstücke
mur zur Hälfte in der betreffenden Klasse gegen die bisher der Ueberschwemmung
ausgesetzt gewesenen Grundstücke herangezogen, bei dem Ehle= Deichverband
aber zugleich die im Rückstau der Elbe verbleibenden Grundstücke von Beiträgen
ganz frei gelassen werden;
I) für die erste Herstellung des Winterdeiches in der Kreuzhorst mit der
wasserfreien Kupirung der alten Elbe bis zum Anschluß an den Reh-
bergdeich (S. 7. sub 3.).
Für dies Kataster werden drei Waserklassen angenommen und zwar werden
die Grundstücke in Klasse I. mit ihrer vollen Fläche, in Klasse II. mit der Hälfte
und die Grundstücke in Klasse III. mit 3 ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen.
Etwaige erhebliche Verschiedenheiten in der Bonitirung und Nutzungsart
werden durch Herabsetzung in eine andere Klasse ausgeglichen.
Die Kataster werden von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt.
Behufs der definitiven Feststellung der Katasßer sind dieselben von dem Deich-
regulirungs-Kommissarius den Deichämtern vollständig, dem Fiskus, den einzelnen
Dominien und Gemeindevorständen extraktweise mitzutheilen und ist zugleich im
Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche Frist bekannt zu
machen, innerhalb welcher die Kataster von den Betheiligten bei den Gemeinde-
vorständen und bei dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei
demselben angebracht werden können.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das Ver-
hältniß der Katasterklassen angebracht werden können, sind von dem Deichreguli-
tungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-
Deputirten für jeden Verband und der erforderlichen Sachverständigen zu unter-
uchen.
such Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets
und der sonstigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein
Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei okonomische
Sachverständige, denen bei Streitigkeiten in Betreff der leberschwemmungsgefahr
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Alle diese Sachverständigen
werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und die Deichamts-Deputirten andererseits, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
sein Bewenden, und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls
tritt die Entscheidung der Regierung ein.
Wird die Beschwerde verworfen, so t- die Kosten derselben die Be-
schwerdeführer. Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent-
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen An-
gelegenheiten zulässig. #
ach erfolgter Feststellung der Deichkataster find dieselben von der Regie-
rung