Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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stücke der II. Klasse werden mit 3, der III. Klasse werden mit 3, der IV. Klasse 
werden mit # ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen. 
Bei den Katastern für den Magdeburger und den Ehle-Deichverband tritt 
die Modifikation ein, daß die in Winterdeichschutz bisher belegenen Grundstücke 
mur zur Hälfte in der betreffenden Klasse gegen die bisher der Ueberschwemmung 
ausgesetzt gewesenen Grundstücke herangezogen, bei dem Ehle= Deichverband 
aber zugleich die im Rückstau der Elbe verbleibenden Grundstücke von Beiträgen 
ganz frei gelassen werden; 
I) für die erste Herstellung des Winterdeiches in der Kreuzhorst mit der 
wasserfreien Kupirung der alten Elbe bis zum Anschluß an den Reh- 
bergdeich (S. 7. sub 3.). 
Für dies Kataster werden drei Waserklassen angenommen und zwar werden 
die Grundstücke in Klasse I. mit ihrer vollen Fläche, in Klasse II. mit der Hälfte 
und die Grundstücke in Klasse III. mit 3 ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen. 
Etwaige erhebliche Verschiedenheiten in der Bonitirung und Nutzungsart 
werden durch Herabsetzung in eine andere Klasse ausgeglichen. 
Die Kataster werden von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. 
Behufs der definitiven Feststellung der Katasßer sind dieselben von dem Deich- 
regulirungs-Kommissarius den Deichämtern vollständig, dem Fiskus, den einzelnen 
Dominien und Gemeindevorständen extraktweise mitzutheilen und ist zugleich im 
Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher die Kataster von den Betheiligten bei den Gemeinde- 
vorständen und bei dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei 
demselben angebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das Ver- 
hältniß der Katasterklassen angebracht werden können, sind von dem Deichreguli- 
tungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten für jeden Verband und der erforderlichen Sachverständigen zu unter- 
uchen. 
such Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets 
und der sonstigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein 
Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei okonomische 
Sachverständige, denen bei Streitigkeiten in Betreff der leberschwemmungsgefahr 
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Alle diese Sachverständigen 
werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und die Deichamts-Deputirten andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden, und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls 
tritt die Entscheidung der Regierung ein. 
Wird die Beschwerde verworfen, so t- die Kosten derselben die Be- 
schwerdeführer. Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten zulässig. # 
ach erfolgter Feststellung der Deichkataster find dieselben von der Regie- 
rung
	        
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