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Die Regierung kann besondere Kommissarien zu den Sitzungen abordnen.
Der Landrath des ersten Jerichowschen Kreises ist berechtigt, den Sitzungen mit
Stimmrecht beizuwohnen und ist zu denselben einzuladen.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen in Betreff der Abschnitte I. und II.
. 13.
Die Lage und die Abmessungen des Fluthprofils, seiner Fluth- (Leit.)
Deiche mit den nöthigen Schleusen und Sielen, der erforderlichen Durchstiche,
Durchfuhrten, Appareillen 2c. des oberen Abschlußwerks, der Kupirungen in der
alten Elbe, endlich der sämmtlichen Deichanlagen 2c. in den drei Deichverbänden
werden — soweit sie nicht schon in den vorstehenden geinagrane bestimmt
sind — bei der Ausführung von den Staatsverwaltungsbehörden näher festgesetzt.
K. 14.
Die Arbeiten werden nicht durch Naturalleistungen der becheiligten Grund-
besitzer und Deichgenossen, sondern für Geld aus den Spezialbaukassen resp.
Deichkassen ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zur Herstellung und Unter-
haltung der Sozietätsanlagen, zur Besoldung der Beamten und zur Verzinsung
und Tilgung der zum Besten der Sozietät und Verbände etwa kontrahirten
Schulden sind von den betheiligten Grundbesitzern und Deichgenossen nach den
von der Regierung auszufertigenden Katastern aufzubringen.
K. 15.
Der gewöhnliche Beitrag zur Unterhaltung der den drei Verbänden ge-
meinsam obliegenden Anlagen wird auf 2 Sgr. 6 Pf. pro Normalmorgen, der
Beitrag zur Unterhaltung der Deiche in jedem Verbande auf 5 Sgr. pro Normal-
morgen festgesetzt, und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds in jedem
der drei Deichverbände auf 10,000 Rthlr. bestimmt.
. 16.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen für
diese drei Verbände und den für den Fluthumlauf gebildeten Gesammtverband
Gültigkeit haben, soweit sie nicht in dem vorstehenden Statute abgeändert sind.
(Nr. 7179—7180.) K. 17.