Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Hommern, Regierungsbezirk Cöslin. 
Obligation des Fuͤrstenthumer Kreises 
IV. Emission 
uͤber 
Auf Grund der unterm ... . .. . . . . . . .. bestätigten Kreisi.agsbeschlüsse vom 
8. Oktober 1862. und 6. Dezember 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 
30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im 
Fürstenthumer Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gül- 
tige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
.............. Thalern Preußisch Kurant, nach dem bestehenden Münzfuße, 
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30/000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
sondss von wenigstens Einem Poozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld- 
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. 7 Auslvosung erfolgt vom 
Jahre 1868. ab in dem Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich 
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schusdverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gebündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Kreisblatte des Fürstenthumer Kreises, dem Amtsblatte 
der Königlichen Regierung zu Cöslin, sowie in dem Königlich Preußischen Staats- 
anzeiger. " 
zeig Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerech- 
net, mit fünf Proazent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Ausgahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
— der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. « 
Jahaug Isés. (Nr. 6971.) 8 Mit
	        
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