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9) Beim Eingehen der Eisenbahn ist von den Unternehmern unter Weg-
nahme der Schienen der frühere Zustand der Chaussee vollständig wieder
herzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Unter-
nehmer insbesondere mit dem in die Chaussee eingebrachten Matexiale.
10) Die Unternehmer haben für die Benutzung der Chaussee und an Chaussee-
geld alljährlich eine noch näher zu vereinbarende Aversionalsumme an die
ihnen zu bezeichnende Staatskasse zu zahlen.
11) Den Unternehmern steht gegen den Anschluß von Zweigbahnen ein
Widerspruchsrecht nicht zu; auch sind dieselben verpflichtet, die Mit-
benutzung ihrer Bahn Anderen gegen Entrichtung einer Vergütung zu
Frllatten, sowie den Transport fremder Güter zu übernehmen. Die
enehmigung resp. Festsetzung der Tarife für diesen Transport, sowie,
in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, die Feststellung der Vergütung
für Mitbenutzung der Bahn durch Andere, bleibt Unserem Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten.
12) Zur Sicherung des Betriebes haben sich die Unternehmer den deshalb
von dem Eisenbahnkommissariate zu treffenden Anordnungen zu unter-
werfen und zur Handhabung der Aufsicht einen nach dem Ermessen des
Kommissariats qualifizirten Beamten zu bestellen.
Zugleich wollen Wir dem in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmen das
Secht zur Sfrobriatton und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund.
stücke nach Maaßgabe der in dem betreffenden Landestheile geltenden Vorschriften
hierdurch ertheilen.
Die gegenwärtige Konzessions-Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung
bekannt zu machen.
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1868.
(L. S.) Wilhelm
Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6973—6975.) 9° (Nr. 6971.)