Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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9) Beim Eingehen der Eisenbahn ist von den Unternehmern unter Weg- 
nahme der Schienen der frühere Zustand der Chaussee vollständig wieder 
herzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Unter- 
nehmer insbesondere mit dem in die Chaussee eingebrachten Matexiale. 
10) Die Unternehmer haben für die Benutzung der Chaussee und an Chaussee- 
geld alljährlich eine noch näher zu vereinbarende Aversionalsumme an die 
ihnen zu bezeichnende Staatskasse zu zahlen. 
11) Den Unternehmern steht gegen den Anschluß von Zweigbahnen ein 
Widerspruchsrecht nicht zu; auch sind dieselben verpflichtet, die Mit- 
benutzung ihrer Bahn Anderen gegen Entrichtung einer Vergütung zu 
Frllatten, sowie den Transport fremder Güter zu übernehmen. Die 
enehmigung resp. Festsetzung der Tarife für diesen Transport, sowie, 
in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, die Feststellung der Vergütung 
für Mitbenutzung der Bahn durch Andere, bleibt Unserem Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. 
12) Zur Sicherung des Betriebes haben sich die Unternehmer den deshalb 
von dem Eisenbahnkommissariate zu treffenden Anordnungen zu unter- 
werfen und zur Handhabung der Aufsicht einen nach dem Ermessen des 
Kommissariats qualifizirten Beamten zu bestellen. 
Zugleich wollen Wir dem in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmen das 
Secht zur Sfrobriatton und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund. 
stücke nach Maaßgabe der in dem betreffenden Landestheile geltenden Vorschriften 
hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Konzessions-Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung 
bekannt zu machen. 
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1868. 
(L. S.) Wilhelm 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6973—6975.) 9° (Nr. 6971.)
	        
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