Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Rangiermeisters  berühren.

(8)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Schaffner,  Zugführer,
Bahnwärter,  Weichensteller,  Vorsteher  und  Aufseher  der  Stationen,  Lokomotivführer
  und  Wagenmeister,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Rangiermeisters  berühren.

(9)  Sechsmonatige  Beschäftigung  im  Rangierdienste.

Bem.  Beamte,  die  die  Befähigung  als  Fahrdienstleiter,  Vorsteher  oder  Aufseher
eines  Bahnhofs  —  C14,  15,  16  und  17  —  besitzen,  können  die  Verrichtungen
  des  Rangiermeisters  wahrnehmen,  auch  wenn  sie  die  Anforderung
an  die  praktische  Ausbildung  —  Siffer  9  —  nicht  erfüllt  haben.  Bei  einfachen
  Verhältnissen  können  die  Verrichtungen  des  Rangiermeisters  auch  dem
Zugführer  übertragen  werden.

8.  Schrankenwärter.

(1)  Kenntnis  der  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu  treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(2)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(3) Kenntnis  der  Handhabung  der  Läutewerke.
Bem.  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  im  Schrankendienste  beschäftigten

Frauen.
9.  Bahnwärter.

(1)Kenntnis  aller  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  und  der  Weichen
vorkommenden  Arbeiten  und  der  dazu  erforderlichen  Stoffe,  Geräte  und  ihrer
Verwendung.

(2)  denntnis  der  in  dem  Dienstbezirke  vorkommenden  Arten  von  Schranken
und  ihrer  Bedienung.  «

(3)  Kenntnis  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Signaleinrichtungen  und
der  Handhabung  der  Läutewerke.

(4)  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  von  Hilfe,
wenn  sie  im  Dienstbezirke  vorhanden  sind.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu
treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Klein=  und  Arbeitswagen.


(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenieitungen.

(9)  ntnis  der  Dienstanweisung  für  Schrankenwärter.

(10)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Bahnwärters  berühren.

(11)  a)  Dreimonatige  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung
des  Oberbaues  und  dreimonatige  Beschäftigung  im  Bahnbewachungsund
  Signaldienst  einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,  oder

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