Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

stücken aus der Entwässerung erwachsenden Vortheils nach Maaßgabe des 
Katasters aufgebracht. 
Das Kataster enthält sämmtliche nach §. 2. zur Sozietät gehörige Grund- 
stücke. In demselben wird die ganze Meliorationsfläche in diejenigen vier Unter- 
abtheilungen getheilt, welche auf dem Situationsplane (S. 2.) und in dem 
Kostenanschlage (S. 3.) auseinandergehalten sind. Diejenigen Kosten, welche aus- 
schließlich im Interesse einer einzelnen Abtheilung entstehen, werden allein von 
den in dieser Abtheilung betheiligten Grundbesitzern, diejenigen Kosten, welche im 
Interesse mehrerer Abtheilungen entstehen, von den Besitzern der Grundstücke in 
diesen Abtheilungen aufgebracht. 
In sämmtlichen vier Abtheilungen werden die Grundstücke nach Maaß- 
gabe ihres Werthes und des ihnen aus der Entwässerung erwachsenden Vortheils 
in zwei Klassen eingetheilt, deren Arrondissementslinien in den zum Projekte 
gehörigen Spezial= und Uebersichtsplänen angegeben sind. 
Die erste Klasse, aus Wiesen, Grünländereien und Torfmooren bestehend, 
bezahlt pro Morgen fünf Theile, die zweite Klasse, meistens Haideboden ent- 
haltend, pro Morgen einen Theil zu den Anlagekosten. 
Nach vorstehenden Grundsätzen wird das vorläufige Kataster vom Ver- 
bandsvorstande aufgestellt. Sobald die Sozietätsanlagen vollendet sind, erfolgt 
eine Revision des vorläufigen Katasters durch zwei von der Staats-Aufsichts- 
behörde zu ernennende Sachverständige unter Leitung des Sozietätsdirektors, der 
bei Meinungsverschiedenheiten die entscheidende Stimme hat. Bei dieser Revision 
können auf Antrag der Sachverständigen die Klassen und deren Werthsätze von 
der Staats-Aufsichtsbehörde mit Genegaugung des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten auch anderweit festgesetzt werden. - 
Das so vollendete Kataster wird nach vorheriger ortsüblicher Bekannt- 
machung in je einem Exemplare in den Bürcaus des Landrathsamtes des Kreises 
Tecklenburg und der beiden Aemter Fürstenau und Vörden vier Wochen lang 
offen gelegt. Reklamationen dagegen müssen binnen dieser Frist schriftlich beim 
Sozietätsdirektor angebracht werden. Die eingegangenen Reklamationen werden 
von dem letzteren und den beiden Sachverständigen unter Zuziehung des Be. 
schwerdeführers und eines Mitgliedes des Vorstandes untersucht. Mit dem Er- 
gebrist der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied 
ekannt gemacht; sind beide Theile damit einverstanden, so wird das Kataster 
demgemäß berichtigt, ist der Beschwerdeführer oder das Vorstandsmitglied nicht 
damit zufrieden, so haben die Sachverständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu 
motiviren und erfolgt alsdann die Entscheidung durch die Staats-Aufsichtsbehörde. 
Gegen deren Entscheidung ist Rekurs an den Minister für die landwirthschaft 
lichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts- 
Direktor angemeldet werden muß. 
Die Kosten des Reklamations, und Rekursverfahrens trägt der unterliegende 
Theil. Sobald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster von der 
Staats-Aufsichtsbehörde definitiv festgestellt. 
Joabrgang 1869. (Urr. 7277) Vor
	        
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