Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Talons ausgereicht. Beim Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Iinekapons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und Talons werden von dem Rendanten der Kom. 
munalkasse und dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariats- 
beamten unterschrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Tuch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal= 
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommmmalsteuern, in Zahlung an- 
genommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor 
dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Vernnsung der ausgeloosten Obligationen auf. — Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fällgen 
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen- 
den Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlosung dieser 
Kupons verwendet. 
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgeseigt werden, 
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum 
überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen 
nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrafignirte An- 
weisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an 
den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt werden. Die deponirten 
Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in acht 
Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kommunalkasse durch 
diese auszuzahlen. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obliga- 
tionen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obliga- 
(Nr. 7505.) 142° tio- 
11
	        
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