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g. 4.
Die ehemaligen Garnisongemeinden sind aufgehoben. Ueber die Rechts-
verhältnisse der Christ= und Garnison-Gemeinde in Rendsburg bleibt die Fest-
setzung vorbehalten.
S. 5. .
In denjenigen Garnisonorten, in denen kein Divisions-, Garnison= oder
Anstaltsprediger Farionirt ist, wird die evangelische Militairseelsorge einem der
Ortsgeistlichen durch dessen kirchliche Bestallungsbehörde im Einverständniß mit
dem betreffenden Militairbefehlshaber und unter Genehmigung des Ministers der
geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- Angelegenheiten übertragen, und werden
seine Amtsverrichtungen als Militairseelsorger im Einklang mit den für sein geist-
liches Hauptamt bestehenden kirchlichen Ordnungen geregelt.
Derselbe bleibt in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen in der
Militairseelsorge seiner ordentlichen kirchlichen Aufsichtsbehörde untergeben. Im
Uebrigen finden die Bestimmungen der Militair-Kirchenordnung über das Unter-
ordnungsverhältniß auf ihn Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. November 1868.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. v. Mühler.
(Nr. 7281.) Gesetz, betreffend die Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865. in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont. Vom l. Ja-
nuar 1869.
(Die im Art. 1. 8. und 19. angeführten Preußischen Gesetze werden im Wal-
deckschen Re ierungsbiatte besonders abgedruckt werden. Vergl. Gesetz Samml.
von 1838. S. 505. ff.; von 1856. S. 203. und 204.] von 1865.
S. 705. ff.).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des mit Waldeck-Pyrmont am 18. Juli 1867. abge-
schlossenen Vertrages, mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten Georg
Victor zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer,
was foldgt:
Art.