i
— 79 —
Artikel 1.
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865., welches nachstehend veröffentlicht wird, erlangt im Gebiete der Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen
mit dem 1. Januar 1869. Gesetzeskraft.
Artikel 2.
Den im F. 1. aufgeführten Mineralien wird der Dachschiefer hinzugefügt;
dagegen bleiben die im Grdiere des Fürstenthums Pyrmont besindibnhem 8eol
quellen von diesen Mineralien ausgenommen.
Artikel 3.
Für die Größe der Felder ist die im F. 27. unter 1. gegebene Vorschrift
maaßgebend.
Artikel 4.
Unter den im Gesetz in Bezug genommenen Maaßen sind überall die
Preußischen Maaße zu verstehen.
Artikel 5.
An die Stelle des Amtsblatts und des Staatsanzeigers tritt in den
Fällen der §#. 12. 17. 35. 45. 46. 91. 110. 158. 159. und 197. das
Regierungsblatt beziehungsweise dessen Beilage, und an die Stelle einer Preußischen
Provinzial-Zeitung im Falle des F. 110. zwei den Umständen entsprechend zu
wählende inländische oder ausländische Zeitungen.
Artikel 6.
Die Bestimmnungern des Allgemeinen Berggesetzes hinsichtlich der Hypo-
theken und Hypothekengläubiger finden auch auf das vorbehaltene Eigenthum und
auf diejenigen, denen solches zusteht, Amwendung.
Artikel 7.
Die den Regierungen im Allgemeinen Berggesetze zugewiesenen Befugnisse
stehen dem Landesdirektor zu. · »
Unter den im 8. 145. erwähnten Ressortministern sind die Preußischen
Ressortminister zu verstehen.
Artikel 8.
Die im §. 141. in Bezug genommenen Grundsätze der Preußischen Gesetz-
gebung über das den Ei znbasnceeßllschaften gegenüber bestehende Vorkaufs= und
Wiederkaufsrecht, nämlich die §#. 16. bis 19. einschließlich des Gesetzes über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, kommen auch in den Fürsten-
1
(Tr. zm.) thu-