Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 1. 
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865., welches nachstehend veröffentlicht wird, erlangt im Gebiete der Fürsten- 
thümer Waldeck und Pyrmont unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen 
mit dem 1. Januar 1869. Gesetzeskraft. 
Artikel 2. 
Den im F. 1. aufgeführten Mineralien wird der Dachschiefer hinzugefügt; 
dagegen bleiben die im Grdiere des Fürstenthums Pyrmont besindibnhem 8eol 
quellen von diesen Mineralien ausgenommen. 
Artikel 3. 
Für die Größe der Felder ist die im F. 27. unter 1. gegebene Vorschrift 
maaßgebend. 
Artikel 4. 
Unter den im Gesetz in Bezug genommenen Maaßen sind überall die 
Preußischen Maaße zu verstehen. 
Artikel 5. 
An die Stelle des Amtsblatts und des Staatsanzeigers tritt in den 
Fällen der §#. 12. 17. 35. 45. 46. 91. 110. 158. 159. und 197. das 
Regierungsblatt beziehungsweise dessen Beilage, und an die Stelle einer Preußischen 
Provinzial-Zeitung im Falle des F. 110. zwei den Umständen entsprechend zu 
wählende inländische oder ausländische Zeitungen. 
Artikel 6. 
Die Bestimmnungern des Allgemeinen Berggesetzes hinsichtlich der Hypo- 
theken und Hypothekengläubiger finden auch auf das vorbehaltene Eigenthum und 
auf diejenigen, denen solches zusteht, Amwendung. 
Artikel 7. 
Die den Regierungen im Allgemeinen Berggesetze zugewiesenen Befugnisse 
stehen dem Landesdirektor zu. · » 
Unter den im 8. 145. erwähnten Ressortministern sind die Preußischen 
Ressortminister zu verstehen. 
Artikel 8. 
Die im §. 141. in Bezug genommenen Grundsätze der Preußischen Gesetz- 
gebung über das den Ei znbasnceeßllschaften gegenüber bestehende Vorkaufs= und 
Wiederkaufsrecht, nämlich die §#. 16. bis 19. einschließlich des Gesetzes über die 
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, kommen auch in den Fürsten- 
1 
(Tr. zm.) thu-
	        
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