Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der bereits bis dahin ausgegebenen Aktien nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes 
gleichmäßig al pari überlassen werden.“ 
K. 10. 
Auf welche Stückzahl der bereits emittirten Aktien jedesmal neue Aktien 
verabfolgt werden, desgleichen der Termin, bis zu welchem, und die Stelle, an 
der die neuen Aktien abzunehmen sind, wird von dem Direktorium der Gesellschaft 
in den statutenmäßig vorgesehenen und den sonst von dengelben für geeignet 
erachteten Blättern durch dreimalige Insertionen, von welchen die erste mindestens 
acht Wochen vor dem betreffenden Abnahmetermine stattfinden muß, bekannt 
gemacht werden. E— 
Diejenigen Aktionaire, welche bis zu dem jedesmal bestimmten Termine 
das ihnen nach §. 9. zustehende Recht nicht ausüben, gehen desselben verlustig; 
die unabgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet. 
K.. 12. 
Bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die im §. 6. Dittr. a. 
bis c. bezeichneten Anlagen dem Betriebe übergeben werden, werden aus den 
Baufonds nicht nur die Zinsen der neu aufzunehmenden Prioritäts-Anleihe, sondern 
auch die im §. 8. erwähnten Zinsen der neu kreirten Stammaktien während der 
Bauzeit bestritten. Sofern jedoch die drei vorbezeichneten Anlagen nicht in dem- 
selben Jahre dem Betriebe übergeben werden, so hört in Betreff der auf eine 
früher vollendete Anlage verwendeten Baukosten mit Ablauf des Jahres ihrer 
Eröffnung die Verpflichtung des Baufonds zur Verjzinsung auf. Die Deckung 
der dadurch entstehenden Ausfälle an den Zinszuschüssen des Baufonds fällt als- 
dann vorweg dem Betriebsfonds zur Last. 
K. 13. 
Falls die Ausgabe der neuen Aktien an einem anderen Tage als am 
1. Januar eines Jahres erfolgt, haben die Abnehmer der neuen Aktien fünf 
Prozent des Nominalbetrages vom 1. Januar bis zum Tage der Abnahme, 
welche innerhalb der Bauzeit zum Baufonds fließen, zu vergüten. 
K. 14. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) die Bahn von Magdeburg nach Helmstedt und Jerxheim binhen längstens 
zwei Jahren) von Ertheilung der Königlich Preußischen und Herzoglich 
Braunschweigischen Konzessionen an gerechnet, zu vollenden und dem 
Betriebe zu übergeben, " 
b) den Umbau des Bahnhofes in der Stadt Berlin innerhalb zwei einhalb 
Jahren vom Tage der Bestätigung dieses Statutnachtrages fertig zu 
stellen, und 
J%) die
	        
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