Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zulässig, wenn der Aktionair seinen Antrag nicht mindestens acht Tage vor der 
Generakversammlung schriftlich bei der Direktion eingereicht hat. 
C. 49. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Kura- 
toriums oder sein Stellvertreter. 
Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute Mehrheit 
der vertretenen Stimmen erforderlich, vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen 
dieses Statuts über einzelne Fälle. 
Bei Stimmnengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, 
ur bei Wahlen entscheidet das Loos. 
Wa bei Wahlen in der ersten Abstimmung weder absolute Stimmen- 
mehrheit, noch Stimmengleichheit erzielt wird, so werden diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die 
angere Wahl-,gebracht. 
DDiese Grundsätze kommen überhaupt bei allen auf Grund dieses Statuts 
vorzunehmenden Wahlen zur Anwendung. 
Ueber die Verhandlungen ist ein notarielles oder gerichtliches Protokoll 
aufzunehmen. 
Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten und 
wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der Direktion zu voll- 
ziehendes Verzeichniß konstatirt und wird dieses Verzeichniß dem Protokoll 
beigefügt. 
In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und das 
Resultat der Wahlen, sowie die Abstimmungen unter Angabe der Stimmenzahl 
zu vermerken. 
Die Motive der Vorlagen und Voten sind in dem Protokoll nicht auf- 
zunehmen. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern 
des Kuratoriums und der Direktion, und von mindestens drei der anwesenden 
Aktionaire zu unterzeichnen. 
" 50. 
Statutänderungen können von der Generalversammlung nur mit einer 
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vexrtretenen Stimmen gültig be- 
schlossen werden. " 
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen des Statuts, welche nicht vom 
Präsidenten, dem Kuratorium oder der Direktion, sondern von den Aktionairen 
ausgehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet werden, 
bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt. 8 
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