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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe
der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Elbing, und zwar auch in der nach dem Eintritte
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet,
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen
erfolgt nach Vorschrift der Alemeinen Gerichts- Ordnung Th. I.
Titel 51. 9. 120. Sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Elbing.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind die halbjährigen Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1872. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der. Kreis-Kom.
munalkasse zu Elbing gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfoltt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherhet der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Elbing, den. #een 18.
(Stempel.)
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Elbinger Kreise.
N. N. N. N. N. N.
Anmerkung. Die Unterschriften find eigenhändig zu vollziehen.
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NM# 1868. (Nr, 7800) 26 Pro-