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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 7323.) Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehemaligen Kur-
fürsten von Hessen. Vom 15. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Sämmtliche, nach Maaßgabe des Vertrages vom 17. September 1866.
dem ehemaligen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Heseen belassene Nutznießungs-
und Forderungsrechte, nebst den bereits fälligen, noch nicht abgeführten, sowie
den kunftig fälligen Hebungen aus solchen, werden hierdurch mit Zeschlag be-
legt, ingleichen das gesammte, hierunter nicht mitbegriffene Vermögen des Kur-
fürsten, und zwar ohne Unterschied, ob über die ler bezeichneten Objekte seit
dem 17. September 1866. bereits Verfügungen des Kurfürsten, namentlich Ver-
äußerungen oder Cessionen an Dritte, stattgefunden haben oder nicht.
g. 2.
Die nach F. 1. der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände, soweit sie
sich nicht bereits in Preußischer Verwaltung befinden, sind von den damit zu
beauftragenden Behörden in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
In Ausübung der Eigenthums= und der Nutzungsrechte an diesen Ob-
jekten wird der Kurfünk durch die verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher
Wirkung vertreten. Ausstehende Forderungen sind bei Eintritt der Fälligkeit
durch die verwaltenden Behörden einzuziehen.
Aus den in Beschlag genommenen Objekten und Revenüen sind, mit Aus-
schließung der Rechnungslegung an den Kurfürsten, die Kosten der Beschlag-
nahme und der Verwaltung, sowie der Maaßregeln zur Ueberwachung und
Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Kurfürsten und
seiner Agenten zu bestreiten. erbleibende Ueberschüsse sind einem besonderen
Depofitum zuzuführen.
Jahegang 1869. (Nr. 7823—7324.) 42 S. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1869.