Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse 
nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht 
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst zum 
Amortisationsfonds (F. 8.) und nach dessen Auflösung in die Betriebskasse. 
KC. 7. 
Erneuerungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- 
sonds gebildet, welcher bestimmt ist fur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen- 
bahn mit Einschluß der Weichen, sowic der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
Tendern und der Wagen aller Art. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzen Wasser- 
behälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer 
Koupés. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
u bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den 
Banuntemnehmem, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, welchen der Verwaltungsrath 
nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vor- 
gesetzten Staatsbehörde normirt. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels- 
minister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich er- 
achtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Er- 
neucrungsson selbst, mit Zusiimmucg des Handelsministers zum Amortisa- 
u 
tionsfonds (F. 8.) und nach dessen Auflösung zur Betriebskasse vereinnahmt 
werden. 
S8. 
Amortisationsfonds. 
Die Stamm, Prioritätsaktien (F. 5. Nr. 2.) unterliegen der Amortisation. 
Behufs derselben wird nach dem Ablaufe des ersten Betriebsjahres ein r. 
a.
	        
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