Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7328.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur 
Entscheidung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Vom 5. Februar 1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für die Provinz Hannover, was folgt: 
· s.1. 
Die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verfahren der Amtsgerichte 
bei Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt den großen Senaten der 
Obergerichte ob. 
S. 2. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf diejenigen Beschwerden in 
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, welche bei den kleinen Senaten 
der Obergerichte anzängig find. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
(Nr. 7328—7329.) 43° Nr. 7329.)
	        
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