e) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Rei-
nigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-
Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs-
fällen gegen Vergütigungen, welche nach den Selbstkosten beessn
werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen
wird.
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur
einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber
mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes-
Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und gestcht zu diesem Ende
der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zu,) nach Bedürfniß
eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher
Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahn-
terrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht ver-
folgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechen-
den Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen.
Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maaßgabe der An-
ordnungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes den Eisenbahntele-
graphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats- und Privat-
depeschen einzuräumen.
5) Außer der allgemeinen,) schon durch das Eisenbahngesetz vom 3. No-
vember 1838. bestimmten Verpflichtung, anderen Unternehmern sowohl
den Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung
der Bahn gegen zu vereinbarende, event. vom Handelsminister festzu-
setzende Fracht= oder Bahngeldsätze zu gestatten, übernimmt die Gesell-
schaft speziell bezüglich der von anderer Seite bereits projektirten Bahn
von Löhne über Hameln nach Nordstemmen die Verpflichtung, mit dem
betreffenden Unternehmer über die Mitbenutzung ihrer Bas auf der
Strecke von Hameln bis zum Abzweigungspunkte bei Springe eine Ver-
einbarung zu treffen, oder im Falle der NAchteinigung sich der Fest-
huns der bezüglichen Bedingungen durch den Handelsminister zu unter-
werfen.
Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, punktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-
wachsenen Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Koften zu tragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemähheit des
Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz= Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten.
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zustän-
digen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der bein
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