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Stempel-Tarif.
Sweite Abtheilung.
D
59.
60.
61.
62.
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil-
eistlichen und Kommunalbeamtrten . . . ..
bschiede der unbesoldeten Beamten
Abschriften, beglaubigte ..... .. . .... . . . . . . . .. .........·.
st jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es
dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift (vergl. S. 10.
der Verordnung vom 19. Juli 1867.).
Atteste, amtliche, in Privatsahen
Zeugnisse, welche, von wem es auch sei, nur allein
zu dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund derselben
PP amiliches Attest ausfertigen zu lassen, sind nicht stempel-
pflichtig.
M. anttlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefer-
tigt werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum
Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dis-
positionen für Dürftige dadurch nachweisen könne, sind
stempelfrei. ·
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in
Bezug auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger
Ausnahme der Geburts- oder Tauf-, Trauungs- und
Todten· oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels.
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als
Rechnungsbelag, wegen Zahlung der Wartegelder und
ensionen von den Empfängern eingereicht werden müssen,
ind stempelfrei.
Ausfertigungen, amtliche, insofern sie im gegenwärtigen
Tarif nicht besonders taxirt worden, nach dem Ermessen
derBehörde.........................................
oderauchnur........................................
Der Stempel von 15 Sgr. ist für Ausfertigungen
in der Regel zu gebrauchen.
Der niedrigere Stempel findet nur statt, wo die
Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit
eines nicht nach Gelde zu schätzenden Gegenstandes die
Ausnahme besonders begründen.
(Nr. 7340)
15
frei.
15
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