Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

– 369 — 
Stempel-Tarif. 
  
Sweite Abtheilung. 
D 
  
59. 
60. 
61. 
62. 
  
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil- 
eistlichen und Kommunalbeamtrten . . . .. 
bschiede der unbesoldeten Beamten 
Abschriften, beglaubigte ..... .. . .... . . . . . . . .. .........·. 
st jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst 
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es 
dessen auch nur zur beglaubigten Abschrift (vergl. S. 10. 
der Verordnung vom 19. Juli 1867.). 
Atteste, amtliche, in Privatsahen 
Zeugnisse, welche, von wem es auch sei, nur allein 
zu dem Zweck ausgestellt werden, um auf Grund derselben 
PP amiliches Attest ausfertigen zu lassen, sind nicht stempel- 
pflichtig. 
M. anttlichen Atteste, welche nur deshalb ausgefer- 
tigt werden, damit der Inhaber seine Berechtigung zum 
Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und anderen Dis- 
positionen für Dürftige dadurch nachweisen könne, sind 
stempelfrei. · 
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in 
Bezug auf kirchliche Handlungen ertheilen, mit alleiniger 
Ausnahme der Geburts- oder Tauf-, Trauungs- und 
Todten· oder Beerdigungsscheine, bedürfen keines Stempels. 
Diejenigen Atteste, welche bei öffentlichen Kassen als 
Rechnungsbelag, wegen Zahlung der Wartegelder und 
ensionen von den Empfängern eingereicht werden müssen, 
ind stempelfrei. 
Ausfertigungen, amtliche, insofern sie im gegenwärtigen 
Tarif nicht besonders taxirt worden, nach dem Ermessen 
derBehörde......................................... 
oderauchnur........................................ 
Der Stempel von 15 Sgr. ist für Ausfertigungen 
in der Regel zu gebrauchen. 
Der niedrigere Stempel findet nur statt, wo die 
Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit 
eines nicht nach Gelde zu schätzenden Gegenstandes die 
Ausnahme besonders begründen. 
(Nr. 7340) 
  
15 
frei. 
15 
— 
St#
	        
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