Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dies Verfahren nur dadurch beahndet werden, daß der 
Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch um 15 Sgr. 
erhöht oder, wenn die Bescheidung außerdem stempelfrei 
gewesen wäre, ein Stempelbogen von 15 Sgr. verbraucht 
wird. Kann nicht sogleich Bescheid erfolgen, so ist dem 
Bittsteller ein solcher Stempelbogen kassirt statt Strafdekrets 
zu übersenden und der Betrag von ihm einzuziehen. 
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei stempel- 
pflichtigen Verhandlungen gebraucht werden .. 
Heirathskonsense für Beamttteeee 
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflichtigen 
Verhandlungen dienen . .. 
Werden dieselben jedoch blos deshalb aufgenommen, 
um den Betrag einer Abgabe auszumitteln) so ist die im 
#. b. der Verordnung vom 19. Juli 1867. ausgesprochene 
efreiung auf sie anzuwenden. 
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Ur- 
kunde selbst stattfindt . .. ......... . . .. 
sonst.....·.......................................... 
Lehnbriefe, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Münz. und Probirscheine über Gold und Silber, welches 
zur Verarbeitung in der Königlichen Münze von Privat- 
personen eingelisfert worven 
Muthscheine, sowohl wenn dadurch die Muthung eines 
Lehens bekundet wird, als auch wenn dieselben zum Be- 
weise der eingelegten Muthung auf einen Bergbau dienen 
Notariats-Atteste, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Notariats-Instrumente, sofern nach deren Inhalt nicht 
ein höherer Stempel (s. Position 38. des Tarifs vom 
19. Juli 1867.) eintrit 
Die den Notariats = Instrumenten unmittelbar bei- 
gefügten Registraturen und Atteste über die Errichtung und 
Unterzeichnung derselben sind als ein Theil der Instrumente 
selbst anzusehen und bedürfen daher keines besonderen 
Stempels. 
  
15 
frei. 
frei. 
15 
15
	        
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