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dies Verfahren nur dadurch beahndet werden, daß der
Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch um 15 Sgr.
erhöht oder, wenn die Bescheidung außerdem stempelfrei
gewesen wäre, ein Stempelbogen von 15 Sgr. verbraucht
wird. Kann nicht sogleich Bescheid erfolgen, so ist dem
Bittsteller ein solcher Stempelbogen kassirt statt Strafdekrets
zu übersenden und der Betrag von ihm einzuziehen.
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei stempel-
pflichtigen Verhandlungen gebraucht werden ..
Heirathskonsense für Beamttteeee
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflichtigen
Verhandlungen dienen . ..
Werden dieselben jedoch blos deshalb aufgenommen,
um den Betrag einer Abgabe auszumitteln) so ist die im
#. b. der Verordnung vom 19. Juli 1867. ausgesprochene
efreiung auf sie anzuwenden.
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Ur-
kunde selbst stattfindt . .. ......... . . ..
sonst.....·..........................................
Lehnbriefe, wie Ausfertigungen, s. diese.
Münz. und Probirscheine über Gold und Silber, welches
zur Verarbeitung in der Königlichen Münze von Privat-
personen eingelisfert worven
Muthscheine, sowohl wenn dadurch die Muthung eines
Lehens bekundet wird, als auch wenn dieselben zum Be-
weise der eingelegten Muthung auf einen Bergbau dienen
Notariats-Atteste, wie amtliche Atteste, s. Atteste.
Notariats-Instrumente, sofern nach deren Inhalt nicht
ein höherer Stempel (s. Position 38. des Tarifs vom
19. Juli 1867.) eintrit
Die den Notariats = Instrumenten unmittelbar bei-
gefügten Registraturen und Atteste über die Errichtung und
Unterzeichnung derselben sind als ein Theil der Instrumente
selbst anzusehen und bedürfen daher keines besonderen
Stempels.
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frei.
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