Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und 
erforderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen. 
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt, und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen, für ihre Beamten 
und Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen 
einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs- 
Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, 
soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebenzchr noch nicht zurückgelegt 
haben, zu wählen. 
K. 10. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
G. 28. ff.), 
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus sieben bis elf Mitgliedern, und 
3) durch 3 Revisoren. 
« §.11. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen 
rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (F. 17.) sind im Gerichts- 
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und 
dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte 
aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig- 
keiten in gesellshchtlich'n An TAgengeiten wischen der Gesellschaft und den Aktio- 
nairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jeder- 
zeit durch Schiedsrichter, welche in den von der Bahn berührten Kreisen wohnen 
müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil Einen ernennt, und welche bei 
asbe schidenheien einen Obmann wählen, dessen Ausspruch sodann allein 
entscheidend ist. 
Gegen den iederichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
zulässig. Hur. das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gel- 
tenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. Verzögert einer der streitenden 
Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle 
der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die in F. 13. 
genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners 
die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der 
Vorsitzende des Obergerichts zu Hannover den zweiten Schiedsrichter. 
Jahrgeng 1869. (Nr. 723) 2 . 12. 
 
	        
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