Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC. 7. 
Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und des anliegenden 
Rezesses wird die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Stadtgemeinde 
Frankfurt a. M. wegen des früher ungetrennten Staats- und Stadthauehaltes 
dergestalt abgeschlossen, daß auf Grund von Bewilligungen oder sonstigen ver- 
pflichtenden Akten der Regierung, der Behörden und Körperschaften der vor- 
maligen Freien Stadt Frankfurt für die Statgemeinde für Korporationen, An- 
stalten, Stiftungen, Kirchen, Parreien, Schulen, Beamte, Geistliche, Lehrer 
oder Privatpersonen weitere Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als in 
dem Umfange, in welchem die gegenüberstehenden Verpflichtungen durch dieses 
Gesetz und den anliegenden Ne auf den Staat übernommen worden sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck--Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
r. 7344.) Um
	        
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