Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 401 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
* . 22.— 
  
r. 7346.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlen-Bergbaues 
in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Man- 
dat vom 19. August 1743. Gesetzeskraft hat. Vom 22. Februar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
G. 1. 
In den nachbenannten Landestheilen, nämlich: 
1) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der 
Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Grafschaften Mansfeld und Barby 
und der standesherrlichen Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg 
und Stolberg-Roßla, 
2) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der 
Provinz Brandenburg, insbesondere in der Standesherrschaft Baruth 
und den Aemtern Juterbogk, Dahme, Belzig und Rabenstein nebst 
enklavirten ritterschaftlichen Orten, sowie in den vormals zum Kreise 
Wittenberg gehörigen Orten Blankensee und Stangenhagen;, 
3) in dem Markgrafenthum Oberlausitz, 
4) in dem Markgrafenthum Niederlausitz, mit Einschluß der Herrschaft 
Sonnenwalde, bwen der Aemter Dobrilugk, Finsterwalde und Senftenberg, 
unterliegen die Stein- und Braunkohlen fernerhin lediglich dem Verfügungsrechte 
des Grundeigenthümers. 
Die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe des Stein= oder Braunkohlen- 
Bergbaues bleiben jedoch aufrecht erhalten. Gründet sich die Berechtigung auf 
eine zur Gewinnung der Stein= oder Braunkohlen auf fremdem Grund und 
Boden ertheilte Konzession des Staates, so kommen hinsichtlich der Verbindlichkeit 
Johrgong 1869. (Nr. 7346) 53 zum 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1869.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.