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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
* . 22.—
r. 7346.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlen-Bergbaues
in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Man-
dat vom 19. August 1743. Gesetzeskraft hat. Vom 22. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
G. 1.
In den nachbenannten Landestheilen, nämlich:
1) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der
Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Grafschaften Mansfeld und Barby
und der standesherrlichen Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg
und Stolberg-Roßla,
2) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der
Provinz Brandenburg, insbesondere in der Standesherrschaft Baruth
und den Aemtern Juterbogk, Dahme, Belzig und Rabenstein nebst
enklavirten ritterschaftlichen Orten, sowie in den vormals zum Kreise
Wittenberg gehörigen Orten Blankensee und Stangenhagen;,
3) in dem Markgrafenthum Oberlausitz,
4) in dem Markgrafenthum Niederlausitz, mit Einschluß der Herrschaft
Sonnenwalde, bwen der Aemter Dobrilugk, Finsterwalde und Senftenberg,
unterliegen die Stein- und Braunkohlen fernerhin lediglich dem Verfügungsrechte
des Grundeigenthümers.
Die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe des Stein= oder Braunkohlen-
Bergbaues bleiben jedoch aufrecht erhalten. Gründet sich die Berechtigung auf
eine zur Gewinnung der Stein= oder Braunkohlen auf fremdem Grund und
Boden ertheilte Konzession des Staates, so kommen hinsichtlich der Verbindlichkeit
Johrgong 1869. (Nr. 7346) 53 zum
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1869.