Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zum Betriebe und der Aufhebung der Konzession die Vorschriften der §s. 65. und 
156. bis 164. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. in Anwendung. 
g. 2. 
Das Recht zum Stein= oder Braunkohlen-Bergbau kann von dem Eigen- 
thume an dem Grundstücke, in welchem die Stein- und Braunkohlen unstehen, 
abgetranunt umd als eine selbstständige Gerechtigkeit sowohl dem Grumdeigenthümer 
selbst, als auch dritten Personen zustehen. 
Die Eigenschaft einer selbstständigen Gerechtigkeit erlangt dasselbe entweder 
) durch die gerichtiche oder notarielle Erklärung des Grundeigenthümers, 
daß das Abbaurecht von dem Eigenthume an dem Grundstücke oder einem 
Theile desselben in Zukunft abgetrennt sein solle, oder 
2) durch die in gleicher Form bewirkte gesonderte Veräußerung des Abbau- 
rechtes an dritte Personen. 
Einer derartigen gerichtlichen oder notariellen Erklärung oder dem in 
gleicher Form abgeschlossenen Veräußerungsvertrage muß ein Situationsriß bei- 
gefügt sein, auf welchen die Vorschriften des §. 17. des Allgemeinen Berggesetzes 
vom 24. Juni 1865., mit Ausschluß jedoch der Bestimmung über die Angabe 
des Fundpunktes, zur Anwendung kommen. 
ß. 3. 
Die bei Erlaß dieses Gesetzes nach F. 1. bestehenden Kohlenabbau-Gerech- 
tigkeiten, sowie diejenigen Kohlenabbau-Gerechtigkeiten, welche gemäß §. 2. von 
dem Orundeigenthum abgetrennt worden sind, haben die Eigenschaft unbeweglicher 
Sachen und können in das Hypothekenbuch eingetragen werden. 
d. 4. 
Es finden auf dieselben hinsichtlich der Veräußerung, der Verpfändung 
und bes Arrestes, sowie in Bezug auf die Subhastation, den Konkurs und die 
Nongordnung der Gläubiger die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche 
in dieser Beziehung für verliehenes Bergwerkseigenthum gelten. 
d. 5. 
Für die Führung des Hypothekenbuches sind die allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften maaßgebend, soweit nicht in den nachfolgenden 9. 6. bis 8. ein- 
schließlich etwas Anderes bestimmt ist. 
G. 6. 
Befinden sich auf dem Grundstücke, von welchem das Recht zum Stein- 
oder Braunkohlen. Bergbau abgetrennt worden ist, Eintragungen im Hypotheken- 
buche, welche sich auf die anstehenden Kohlen mit beziehen, so kann gleichwohl 
auf Antrag des Berechtigten die Abschreibung der Kohlenahbau= Gerechtigtelt 
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