Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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rückständigen Rate nebst den geseglichen Verlugs insen, eine Konventionalstrafe 
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur E esellchaftskaff zu entrichten und 
kann hierzu vom Vorstande im Rechtswege angehalten werden. Der Vorstand 
ist aber auch) wenn der säumige Aktionair die Zahlung der rückständigen Rate 
nebst Verzugszinsen und Konventionalstrafe auf eine erneuerte Privat= oder öffent- 
liche Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht bewirkt, berechtigt, die bis dahin 
auf die betreffende Aktie eingesahlten Raten als verfallen und die Ansprüche auf 
den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung, unter An- 
abe der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen 
#ün für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestinmmung 
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können 
neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzah- 
lungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingun- 
gen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsralh, unbeschadet 
der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. Ist durch 
diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festzustellende Verein- 
barung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffenden 
Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet der ge- 
schehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Ausfall per- 
sönlich verhaftet. 
Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionair ein- 
tretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungs- 
fonds (F. 7.) zu. 
K. 19. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktie gegen diese selbst aus- 
getauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen. 
. 20. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages einer Aktie wird 
dem darin benannten Aktionair oder desen Cessionar, oder Demjenigen, welcher 
sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die 
gemäß 4 16. ausgefertigte Aktie ausgehändigt. . 
ie Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. K#
	        
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