Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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herzoglich Hessischen Regierung die auf deren Gebiete belegenen Bahnstrecken nicht 
veräußern. 
Für den Fall der Veräußerung behält sich die Großherfoglich essische 
ssierng uas Recht vor, diese Strecken gegen Erstattung der Anlagekosten für 
ich zu erwerben. 
In einem solchen Falle werden jedoch die kontrahirenden Regierungen 
durch weitere Vereinbarungen dafür Sorge tragen, daß der Betrieb auf der 
Bahn von Hanau über Offenbach nach Frankfurt in die Hand Einer Ver- 
waltung gelegt wird. 
Artikel 21. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Stadt Offenbach 
in den ihr durch die Frankfurt-Offenbacher Eisenbahn gewährten Verkehrsverhält- 
nissen durch das Aufgeen dieser Bahn in eine Hanau-Frankfurter Eisenbahn 
nicht benachtheiligt werden soll. Im Besonderen sollen die täglichen Fahrten 
von und nach Sachsenhausen und Frankfurt a. M. nicht vermindert, auch die 
Anschlüsse an die in Frankfurt auf den anderen Linien ankommenden und ab- 
ehenden. Sige nicht weniger gewahrt werden. Vielmehr wird die Königlich 
Prauzische egierung bei dem Entwerfen der Fahrpläne, sowie bei der Einrich- 
tung direkter Expeditionen im Personen- und Güterverkehre von und nach den 
Anschlußbahnen den Interessen der Stadt Offenbach jede zulässige Berücksichtigung 
zu Theil werden, auch alle fahrplanmäßigen Züge, mit denen Personenbeförderung 
stattfindet, auf dem Bahnhofe für Offenbach halten lassen. 
Auf den Haltestellen für Steinheim und Mühlheim sollen täglich minde- 
stens drei Züge in jeder Richtung zur Vermittelung des Personenverkehrs nach 
und von den übrigen Stationen der Hanau-Frankfurter Eisenbahn und, soweit 
thunlich, auch von und nach den Anschlußbahnen anhalten. 
Artikel 22. 
Wenn die Königlich Preußische Regierung nach sorgfältiger Erwägung 
der verschiedenen Projekte zur Führung der Eisenbahnlinie bei Offenbach sich dafür 
entscheiden sollte, die Linie Hanau-Offenbach nicht auf dem bestehenden Bahnhofe 
in Offenbach, sondern an einem anderen Punkte, etwa auf der Station Ober-Rad, 
in die Offenbach-Frankfurter Eisenbahn einmünden (Art. 1.) und demgemäß einen 
neuen Bahnhof für Offenbach anlegen zu lassen, so soll der alte Bahnhof nebst dem 
Bahnstück bis zum gedachten Einmündungspunkte daselbst nichtsdestoweniger 
beibehalten und in der bisherigen Weise, jedoch mit Ausschluß des Güterverkehrs, 
ur Abfertigung von Lokalzügen nach und von Sachsenhausen und Frankfurt a. M. 
sortbenicgt werden, soweit die jetzige JZahl der Züge nicht durch die Züge auf der 
neuen Route Hanau-Frankfurt a. M. ersetzt werden wird. Diese Fortbenutzung 
des alten Bahnhofs nebst Anschlußstrecke soll jedoch nur so lange gefordert werden 
können, als die aus dem besonderen Betriebe dieser Strecke erwachsenden Kosten 
in den bezüglichen Einnahmen vollkommene Deckung finden. 
Inweiterer Konsequenz einer derartigen Einmündung der Hanau-Offenbacher 
Bahnlinie in die Offenbach-= Frankfurter Eisenbahn soll die in dem Staatsvertrage 
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