Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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henden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genanntken
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7349.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  -Obligationen
  des  Pr.  Holländer  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern
IV.  Emission.  Vom  25.  Jannar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Holländer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  8.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  zum  Bau  von  Kreis-Chausseen
außer  den  durch  die  Privilegien  vom  3.  Dezember  1860.  (Gesetz-Samml.  S.  69.  ff.
von  1861.),  30.  März  1863.  (Gesetz=  Samml.  S.  254.  ff.  von  1863.)  und
27.  Mai  1867.  (Gesetz-Samml.  S.  1237.  ff.  von  1867.)  genehmigten  Anleihen
  von  zusammen  145,000  Thalern  die  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  30,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder
im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Ecsetes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  vo
Obligationen  zum  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreißig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000