— 414 —
henden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genanntken
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. Januar 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7349.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis -Obligationen
des Pr. Holländer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern
IV. Emission. Vom 25. Jannar 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem Kreistage
vom 8. Februar 1868. beschlossen worden, zum Bau von Kreis-Chausseen
außer den durch die Privilegien vom 3. Dezember 1860. (Gesetz-Samml. S. 69. ff.
von 1861.), 30. März 1863. (Gesetz= Samml. S. 254. ff. von 1863.) und
27. Mai 1867. (Gesetz-Samml. S. 1237. ff. von 1867.) genehmigten Anleihen
von zusammen 145,000 Thalern die erforderlichen Geldmittel im Wege
einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder
im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat
in Gemäßheit des F. 2. des Ecsetes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung vo
Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig Tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000