Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zwischen  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  und  der  vormaligen  freien
Stadt  Frankfurt  vom  30.  November  1865.  verabredete  Legung  des  zweiten  Geleises,
von  Offenbach  bis  zu  der  bei  Sachsenhausen  zum  Anschluß  an  die  Main-Neckar
Bahn  in  südlicher  Richtung  herzustellenden  Verbindungskurve,  auf  die  Linie
vom  neuen  Bahnhof  für  Offenbach  über  den  Einmündungspunkt  nach  Sachsenhausen
  übertragen  werden.

Mit  dem  Uebergange  der  Offenbach-Frankfurter  Eisenbahn  in  den  alleinigen
Befitz  der  Königlich  Preußischen  Regierung  fällt  auch  für  den  im  Großherzoglich-Hessischen
  Gebiete  belegenen  Theil  der  bezeichneten  Bahnstrecke  die  Verpflichtung
zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.

Artikel  23.
Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  sechs  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Dessen  zu  Urkund  ist  gegerwäriiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.
So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  12.  Juni  1868.

(L.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(L.  S.)  Wilhelm  Jordan.

(L.  S.)  Karl  Hofmann.

(L.  S.)  August  Schleiermacher.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

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(Nr.  7348.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Januar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Pr.  Holland,  im  Regierungsbezirk
Königsberg,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Mühlhausen  nach  Schönberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Pr.
Holland,  im  Regierungsbesirk  Kömigsberg,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  von  Mühlhausen  nach  Schönberg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Kreise  Pr.  Holland  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beste-(Nr.

  7347—7349.)  hen-