Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zwischen der Großherzoglich Hessischen Regierung und der vormaligen freien 
Stadt Frankfurt vom 30. November 1865. verabredete Legung des zweiten Geleises, 
von Offenbach bis zu der bei Sachsenhausen zum Anschluß an die Main-Neckar 
Bahn in südlicher Richtung herzustellenden Verbindungskurve, auf die Linie 
vom neuen Bahnhof für Offenbach über den Einmündungspunkt nach Sachsen- 
hausen übertragen werden. 
Mit dem Uebergange der Offenbach-Frankfurter Eisenbahn in den alleinigen 
Befitz der Königlich Preußischen Regierung fällt auch für den im Großherzoglich- 
Hessischen Gebiete belegenen Theil der bezeichneten Bahnstrecke die Verpflichtung 
zur Herstellung des zweiten Geleises der Königlich Preußischen Regierung zu. 
Artikel 23. 
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binnen sechs Wochen 
nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund ist gegerwäriiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von 
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 12. Juni 1868. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
(L. S.) Wilhelm Jordan. 
(L. S.) Karl Hofmann. 
(L. S.) August Schleiermacher. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
– 
(Nr. 7348.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Januar 1869., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Pr. Holland, im Regierungsbezirk 
Königsberg, für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Mühlhausen nach Schönberg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Pr. 
Holland, im Regierungsbesirk Kömigsberg, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau 
der Straße von Mühlhausen nach Schönberg genehmigt habe, verleihe Ich hier- 
durch dem Kreise Pr. Holland das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beste- 
(Nr. 7347—7349.) hen-
	        
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