Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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19,000  Thaler.  à  1000  Thaler
13/000  .  à  500.
7,000  à  100
=  30,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  vom  Jahre  1890.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren
mit  wenigstens  hürct  1000  Thalern  zu  tilgen  find,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
gärt  die  Uebertraung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbeholtlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung,  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Jamuar  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Königsberg.

Obligation

des
Pr.  Holländer  Kreises
IV.  Emission

Littr.  ———
über
.....  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Gumd  der  untrer  .  .  .  ...  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse

vom  8.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Schuld  von  30,000
Thalern  bekennt  sch  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Pr.
Holländer,  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,

(Nr.  7349.)  ei-