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19,000 Thaler. à 1000 Thaler
13/000 . à 500.
7,000 à 100
= 30,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom Jahre 1890. ab innerhalb eines Zeitraums von dreißig Jahren
mit wenigstens hürct 1000 Thalern zu tilgen find, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
gärt die Uebertraung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbeholtlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung, Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Jamuar 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Königsberg.
Obligation
des
Pr. Holländer Kreises
IV. Emission
Littr. ———
über
..... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Gumd der untrer . . . ... genehmigten Kreistagsbeschlüsse
vom 8. Februar 1868. wegen Aufnahme einer weiteren Schuld von 30,000
Thalern bekennt sch die ständische Kommission für den Chausseebau des Pr.
Holländer, Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
(Nr. 7349.) ei-