Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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19,000 Thaler. à 1000 Thaler 
13/000 . à 500. 
7,000 à 100 
= 30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom Jahre 1890. ab innerhalb eines Zeitraums von dreißig Jahren 
mit wenigstens hürct 1000 Thalern zu tilgen find, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
gärt die Uebertraung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbeholtlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung, Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Jamuar 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Königsberg. 
Obligation 
des 
Pr. Holländer Kreises 
IV. Emission 
Littr. ——— 
über 
..... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Gumd der untrer . . . ... genehmigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 8. Februar 1868. wegen Aufnahme einer weiteren Schuld von 30,000 
Thalern bekennt sch die ständische Kommission für den Chausseebau des Pr. 
Holländer, Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
(Nr. 7349.) ei-
	        
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