Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und 4. vorgeschriebenen Weise bescheinigt wird, daß die hier gedachten Voraus- 
setzungen vorhanden waren, als die Forderung rechtshängig wurde. 
Befindet sich der Subhastationsrichter mit der aständigen Hypotheken- 
behörde an demselben Orte, so vertritt eine Bezugnahme auf deren Bücher und 
Akten die zu 2. 3. und 4. gedachten Bescheinigungen derselben. 
+. 7. 
Dieselben Vorschriften (§9. 5. und 6.) gelten, wenn ein Gläubiger einer 
bereits eingeleiteten Subhastation beitreten will; die Beilagen des Antrages 
können jedoch durch eine Bezugnahme auf die Subhastations-Akten ersetzt werden. 
S. S. 
Wenn der Subhastationsrichter den Antrag für begründet erachtet, so 
spricht er die Einleitung der Subhastation oder den Beitritt des Gläubigers zu 
derselben in besonderer Verfügung aus und setzt den Schuldner davon in 
Kenntniß. 
Der beigetretene Gläubiger hat dieselben Rechte, welche dem Gläubiger 
ustehen, auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet ist, unbeschadet der Vor- 
#hrfft der §§. 60. 61. 
S. 9. 
Die Einleitung der Subhastation bewirkt zu Gunsten der Gläubiger, welche 
dieselbe beantragt haben, oder ihr beigetreten sind, sowie der zur Zeit der Ein- 
leitung vorhandenen Realgläubiger eine Beschlagnahme des Grundstücks und 
macht dasselbe in Bezug auf diese Personen zu einer streitigen (litigiosen) Sache. 
S. 10. 
Bei Erlaß der Einleitungsverfügung ersucht der Subhastationsrichter die 
zuständige Hypothekenbehörde, den Vermerk, daß die nothwendige Subhastation 
eingeleitet sei, in das Hypothekenbuch einzutragen und einen Hypothekenschein zu 
den Subhastations-Akten mitzutheilen. 
Die Hypothekenbehörde hat den Vermerk einzutragen, sofern nicht aus 
dem Hypothekenbuche sich Anstände ergeben. 
Ist das Hypothekenbuch noch nicht regulirt, so ersucht der Subhastations- 
richter die Hypothekenbehörde um Mittheilung eines Verzeichnisses der zu den 
Grundakten angemeldeten Reallrechte. 
Bei Uebersendung der verlangten Urkunden hat die Hypothekenbehörde dem 
Subhastationsrichter von den Seitens eingetragener oder angemeldeter Interessenten 
zu den Grundakten angezeigten Wohnortsveränderungen und zur Empfangnahme 
von Zustellungen bestellten Vertretern Nachricht zu geben. 
S. 11. 
Wenn sich aus den Mittheilungen der Hypothekenbehörde ein Umstand 
ergiebt, welcher, wenn er früher bekannt gewesen wäre, die Einleitung der Sub- 
hastation verhindert haben würde, se hat der Subhastationsrichter entweder das 
Verfahren sofort aufuheben, oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb einer 
nach Ermessen zu bestimmenden Frist darzuthun, daß das Hinderniß beseitigt sei, 
(Nr. 7352.) 56“ wi-
	        
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