Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gestützter Widerspruch gegen denselben darf im späteren Versteigerungstermine 
nicht berücksichtigt werden. r 
. 31 
Der erste Absatz des F. 30. findet auch Anwendung, wenn das Versteige- 
rungsverfahren fortgesetzt werden muß, weil in dem früheren Versteigerungstermine 
ein Meistgebot nicht erzielt worden ist. 
Lag der Grund hiervon in einem Mangel an Bietern, so muß der Gläu- 
biger, welcher die Subhastation beantragt hat oder derselben beigetreten ist, den 
Antrag auf Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins binnen drei Monaten 
stellen, widrigenfalls der Subhastationsantrag beziehungsweise die Beitrittserklä- 
rung für zuruckgenommen erachtet werden. 
§. 32. 
Die Gläubiger, auf deren Antrag die Subhastation betrieben wird, kön- 
nen bis zum Schlusse des Versteigerungsprotokolls (§. 38.) den Antrag zurück- 
nehmen. 
g. 33. 
Wenn der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkte die Summe der Schuld, 
welche durch die Subhastation beigetrieben werden soll, nebst Zinsen und Kosten, 
auf seine Gefahr und Kosten, gerichtlich niederlegt und für die Kosten des Sub- 
hastationsverfahrens durch baare Deposition einer vom Richter zu bestimmenden 
Summe Sicherheit leistet, so muß das Verfahren eingestellt werden. 
F. 34. 
Bis zum Schluß des Versteigerungsprotokolls ist der Widerspruch des 
Schuldners und eines Dritten in Gemäßheit der nachfolgenden Vorschriften 
(§§. 35. und 36.) zu berücksichtigen. 
g. 35. 
Widerspricht der Schuldner der Fortsetzung der Subhastation oder dem 
Zuschlage mit der Behauptung, daß er den Gläubiger, welcher die Subhastation 
beantragt hat, befriedigt habe, oder daß das Urtheil, auf welchem der Antrag 
beruht, nicht vollstreckbar sei, so hat der Prozeßrichter, sofern die Vollstreckbarkeit 
der Forderung seiner Prüfung unterliegt, nach den für die Aufhebung oder 
Sistirung der Vollstreckung gegebenen Vorschriften zu entscheiden. 
Wird jedoch der Widerspruch erst innerhalb vier Wochen vor dem Ver- 
steigerungstermine bei ihm angebracht, so darf derselbe nur dann Berücksichtigung 
finden, wenn er auf öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden gegründet 
wird, zu deren Anerkennung oder Diffitirung der Gläubiger verpflichtet ist. 
Wenn der Subhastationsrichter von dem Prozeßrichter bis zum Schlusse 
des Versteigerungstermins davon in Kenntniß gesetzt wird, daß der Anspruch 
des Gläubigers für nicht vollstreckbar erachtet, oder die Sistirung der Voll- 
streckung beschlossen sei, so hat derselbe mit dem weiteren Verfahren inne 
zu halten. 
Bringt der Schuldner seinen Widerspruch erst im Versteigerungstermine, 
oder zu einer Zeit, zu welcher sich bis dahin eine Entscheidung des Prozeßrichters 
nicht
	        
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