Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Hier  seien  noch  folgende  Titel  von  Erlassen,  Verordnungen  usw.  hervorgehoben.
Allerhöchste  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-Ostafrika.
  Vom  24.  Juli  1894.  (Durch  k  aufgehoben,  doch  nur  insoweit,  als  sich  nicht
aus  den  §§8  5,  6,  8,  14  von  k  ein  anderes  ergibt.  §5  1  bis  4  und  57  sind  daher  nur
noch  zu  beachten,  d.  h.  unter  Berücksichtigung  von  h  und  i)  —  L.  G.  I.  209.
Verordnung  des  Gonverneurs,  betreffend  Anwendung  und  Ausführung  der  Allerhöchsten
Verordnung  über  Schaffung,  Besitzergreifang  und  Veräußerung  von  Kronland  und  über
den  Erwerb  und  die  Veräußerung  von  Grundstücken  in  Deutsch-Ostafrika  im  allgemeinen,
vom  26.  November  1895  (s.  h),  und  der  dazu  ergangenen  Verfügung  des  Reichskanzlers
vom  27.  November  1895  (s.  iü).  Vom  10.  Februar  1896,  mit  Berücksichtigung  der  Abänderung
  durch  die  Verordnung  vom  4.  Dezember  1896.  —  L.  G.  I.  218  (s.  ebenda  auch
S.  219  die  Verordnung,  betreffend  Bildung  von  Landkommissionen.  Vom  29.  April  1900).
Erlaß  des  Gouverneurs,  betreffend  Kronland  und  Landkommissionen.  Vom  10.  September
1898.  —  L.  G.  II.  216.  ·
.Veriügmtg,betreffenddieEintragungFarbigerimGrundhnch.V01116.Januar1904.—
L.  G.  I.  251  (daselbst  steht  irrtümlich  1903).
Runderlaß,  betreffend  die  übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken.  Vom  28.  September
1903.  —  L.  G.  I.  248.
Runderlaß  betreffend  Überlassung  von  Kronland.  Vom  3.  Oktober  1903.  —  L.  G.  II.  224.
.  Runderlaß,  betreffend  Führung  der  Kronlandverzeichnisse.  Vom  28.  November  1904.  —
L.  G.  II.  227.

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8.  Runderlaß,  betreffend  Einführung  eines  Kaufvertragsformulars  für  Kronland.  Vom  2.  Juni
1908.  —  L.  G.  II.  232.
9.  Verordnung,  betreffend  Grenzen  des  Stadtbezirkes  Daressalam.  Vom  14.  Juni  1910.  —
L.  G.  I.  251.
10.  Runderlaß,  betreffend  Gebühren  für  Kronlandserklärungen.  Vom  4.  August  1910.
L.  G.  II.  223.
11.  Verordnung,  betreffend  Einführung  des  Grundbuchs  für  den  erweiterten  Stadtbezirk  Tanga.

Vom  17.  September  1913.  —  Amtlicher  Anzeiger  1913,  S.  143.

Aus  6  ist  besonders  folgender  Satz  erwähnenswert:  .  „Beim  Abschluß  der  gerichtlich
zu  beurkundenden  Kanufverträge  hat  sich  der  Käufer  zu  verpflichten,  das  für  öffentliche  Anlagen,  Wege,
Eisenbahnen  usw.  erforderliche  Land  auf  Anfordern  der  Behörden  jederzeit  ehne  weiteres  gegen
Erstattung  der  Selbstkosten  und  des  Wertes  der  etwa  gemachten  Aufwendungen  abzutreten,  ferner
das  Land  bei  sich  bietender  Gelegenheit  auf  eigene  Kosten  in  einer  den  Anforderungen
  des  Grundbuchamtes  entsprechenden  Weise  vermessen  zu  lassen  und  außerdem  an  den
Kosten  einer  späteren  etwaigen  allgemeinen  Landesvermessung  des  betreffenden  Bezirkes  nach  Verhältnis
  der  gekauften  Flächen  zum  gleichen  Teile  wie  das  Gouvernement  teilzunehmen.  Beim
Vorhandensein  eines  Grundbuches  ist  er  verpflichtet,  das  Grundstück  mit  den  auferlegten
  Verpflichtungen  in  dasselbe  eintragen  zu  lassen,  und  solange  ein  Grundbuchblatt
  nicht  angelegt  ist,  bei  einem  etwaigen  Weiterverkauf  des  Grundstücks  die  Übertragung  des
Aigemtums  auf  den  neuen  Erwerber  nur  gegen  Ubernahme  derselben  Verpflichtungen  durch  denselben
zu  bewirken.“  ...  ...

2.  Kamerun.

IV.  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Kamerun,  betr.  das  Vermessungswesen.
Vom  24.  Noveniber  1908.

Auf  Grund  des  8  26  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken
in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  21.  November  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  283),  des  §  15  des
Schutzgebietsgesetzes  vom  25.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  und  des  §  5  der  Verfügung  des
Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Deuisches  Kolonialblatt  S.  509)  wird  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  folgendes  bestimmt:

#§  1.  Als  gültig  im  Sinne  der  §§  7  und  9  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  21.  November
  1902  sind  nur  solche  Vermessungen  und  Karten  anzusehen,  die  von  einem  Vermessungsbeamten
  des  Gonvernements  angefertigt  oder  von  ihm  geprüft  und  amtlich  beglaubigt  sind.

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