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die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Konkurses im Allgemeinen zu
erwarten find, Vortrag zu halten und die Aeußerung des Verwalters zu veran-
lassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer Anlage
desselben niederzuschreiben.
Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorschläge zum Akkorde
ab und die Gläubiger beschließen über dieselben.
Erachtet die Mehrzahl der im Termine persönlich oder durch Bevollmächtigte
anwesenden stimmberechtigten Gläubiger noch weitere Ermittelungen für erforder-
lich, so ist die Beschlußfassung über die Akkordvorschläge bis zu einem nahen
zweiten Termine auszusetzen. In diesem Falle steht es den Gläubigern, wenn
ein einstweiliger Verwaltungsrath (§. 128.) nicht bestellt ist, frei, aus ihrer Mitte
einen Ausschuß zur Anstellung der weiteren Ermittelungen und zur gutachtlichen
Aeußerung zu wählen.
. 139.
Der Antrag auf Schließung des Akkords ist unzulässig:
1) wenn der Gemeinschuldner sich auf flüchtigen Fuß gesetzt hat;
2) wenn derselbe wegen betrüglichen Bankerutts auch nur vorläufig in
Anklagestand versetzt ist, bis er freigesprochen oder endgültig außer Ver-
folgung gesetzt worden ist. Durch die Eröffnung der Untersuchung und
die Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen einfachen Bankerutts
wird der Akkord nicht ausgeschlossen; jedoch F vor der Beschlußfassung
die Aeußerung der Staatsanwaltschaft über die in der Untersuchung
ermittelten Thatumstände einzuholen und den Gläubigern mitzutheilen;
3) wenn in demselben Konkurse bereits ein Akkordverfahren eröffnet gewesen
und durch Ablehnung der Gläubiger oder durch Erkenntniß oder dadurch
beendigt worden ist, daß der Gemeinschuldner nach öffentlicher Bekannt-
machung des Akkordtermins seinen Antrag zurückgezogen hat. Die Be-
kanntmachung gilt als veröffentlicht, sobald die erste Anzeige in einem
der hierzu bestimmten öffentlichen Blätter erschienen ist.
K. 193.
Das Gericht hat die Bestätigung des Akkords zu versagen:
1) wenn die für das Verfahren und für den Abschluß des Akkords
gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind; in diesem Falle kann das
Akkordverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners wieder aufgenommen
werden;
2) wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal in Konkurs verfallen
war und nicht überzeugend darzuthun vermag, daß er lediglich durch
unverschuldetes Unglück wieder in diese Lage gerathen ist;
3) wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß der Gemeinschuldner sich
der heimlichen Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen schuldig
gemacht hat, oder ein Betrug bei der Zustandebringung des Akkords
begangen worden ist
(Xr. 75357.) 4) wenn