Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Konkurses im Allgemeinen zu 
erwarten find, Vortrag zu halten und die Aeußerung des Verwalters zu veran- 
lassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer Anlage 
desselben niederzuschreiben. 
Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorschläge zum Akkorde 
ab und die Gläubiger beschließen über dieselben. 
Erachtet die Mehrzahl der im Termine persönlich oder durch Bevollmächtigte 
anwesenden stimmberechtigten Gläubiger noch weitere Ermittelungen für erforder- 
lich, so ist die Beschlußfassung über die Akkordvorschläge bis zu einem nahen 
zweiten Termine auszusetzen. In diesem Falle steht es den Gläubigern, wenn 
ein einstweiliger Verwaltungsrath (§. 128.) nicht bestellt ist, frei, aus ihrer Mitte 
einen Ausschuß zur Anstellung der weiteren Ermittelungen und zur gutachtlichen 
Aeußerung zu wählen. 
. 139. 
Der Antrag auf Schließung des Akkords ist unzulässig: 
1) wenn der Gemeinschuldner sich auf flüchtigen Fuß gesetzt hat; 
2) wenn derselbe wegen betrüglichen Bankerutts auch nur vorläufig in 
Anklagestand versetzt ist, bis er freigesprochen oder endgültig außer Ver- 
folgung gesetzt worden ist. Durch die Eröffnung der Untersuchung und 
die Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen einfachen Bankerutts 
wird der Akkord nicht ausgeschlossen; jedoch F vor der Beschlußfassung 
die Aeußerung der Staatsanwaltschaft über die in der Untersuchung 
ermittelten Thatumstände einzuholen und den Gläubigern mitzutheilen; 
3) wenn in demselben Konkurse bereits ein Akkordverfahren eröffnet gewesen 
und durch Ablehnung der Gläubiger oder durch Erkenntniß oder dadurch 
beendigt worden ist, daß der Gemeinschuldner nach öffentlicher Bekannt- 
machung des Akkordtermins seinen Antrag zurückgezogen hat. Die Be- 
kanntmachung gilt als veröffentlicht, sobald die erste Anzeige in einem 
der hierzu bestimmten öffentlichen Blätter erschienen ist. 
K. 193. 
Das Gericht hat die Bestätigung des Akkords zu versagen: 
1) wenn die für das Verfahren und für den Abschluß des Akkords 
gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind; in diesem Falle kann das 
Akkordverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners wieder aufgenommen 
werden; 
2) wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal in Konkurs verfallen 
war und nicht überzeugend darzuthun vermag, daß er lediglich durch 
unverschuldetes Unglück wieder in diese Lage gerathen ist; 
3) wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß der Gemeinschuldner sich 
der heimlichen Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen schuldig 
gemacht hat, oder ein Betrug bei der Zustandebringung des Akkords 
begangen worden ist 
(Xr. 75357.) 4) wenn
	        
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