Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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4) wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung, oder 
das Interesse der Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt erscheint. 
Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn 
a) der Akkord überwiegend durch die Zustimmung solcher Gläubiger, 
denen neben dem Gemeinschuldner noch andere Personen solidarisch 
mitverpflichtet sind, gegen die Stimmen solcher Gläubiger, denen 
der Gemeinschuldner allein haftet, zu Stande gekommen ist; 
b) wenn die erforderlichen Majoritäten an Stimmen oder Kapital nur 
durch die Theilnahme der im 8. 102. Nr. 3. bezeichneten Personen 
oder solcher Gläubiger erreicht worden sind, welche erst seit der 
Konkurseröffnung durch freiwillige Rechtsgeschäfte Eigenthümer der 
Forderungen geworden sind, mit denen sie für die Annahme des 
Akkords gestimmt haben. 
C. 201. 
Im Falle der Nichterfüllung der akkordmäßigen Verpflichtungen ist der 
Akkord in Ansehung aller Forderungen, welche in dem Konkurse als richtig fest- 
gestellt worden sind, sowohl gegen den Gemeinschuldner als auch gegen Dne 
vollstreckbar, welche sich in dem gerichtlichen Akkorde den Gläubigern als Selbst- 
schuldner verpflichtet haben. 
Wegen anderer Forderungen findet die Exekution in Gemäßheit des 
Akkords erst dann statt, wenn der Glaubiger für die Forderung einen vollstreck- 
baren Titel erlangt hat. 
Wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Akkords nicht unterworfen 
sind, ist die Exekution gegen den Gemeinschuldner ebenfalls zulässig, soweit die 
Forderungen in dem Konkurse als richtig festgestellt worden sind. 
K. 208. 
Die Gläubiger, welche durch den Akkord betroffen wurden, treten dem 
Gemeinschuldner gegenüber in ihre vollen Rechte zurück. 
Dieselben za- en zur Masse die Zahlungen nicht zurückzugewähren, welche 
sie gemäß dem Akkorde in gutem Glauben empfangen haben. 
Treten sie in dem fortgesetzten Konkurse als Gläubiger auf, so sind bei 
den neuen Vertheilungen die an sie in Gemäßheit des Akkords geleisteten Zah- 
lungen der wirklich vorhandenen Masse hinzuzurechnen und danach die Antheile 
sämmtlicher Gläubiger zu berechnen, jenen Gläubigern ist aber dasjenige, was 
sie in Gemäßheit des Akkords schon erhalten haben, auf ihren Antheil an- 
zurechnen. 
§. 209. 
Die vorstehenden Bestimmungen (F. 208.) sind auch in dem Falle maaß- 
gebend, wenn ohne vorherige Wiederaufhebung des Akkords ein neuer Konkurs 
über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet wird. Es kann jedoch in 
diesem Falle der durch den Akkord betroffene Gläubiger nur bis zu dem Betrage 
der Akkordsumme Befriedigung verlangen. 
§. 244.
	        
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