Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(G. 183. 187.) Kenntniß zu geben, und jedem im Termine erscheinenden Mit- 
gliede zu seinen Erklärungen das Wort zu verstatten. 
Artikel IV. 
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1869. in Kraft. 
Es bleiben jedoch in den vor diesem Tage eröffneten Konkursen die §#. 17. 
und 128. der Konkursordnung noch in ihrer bisherigen Fassung maaßgebend. 
Dasselbe findet in denjenigen Konkursen, in welchen der erste Prafangsrermi 
vor diesem Tage ansteht, zuschucch der 9P. 182. 189. und 208. statt. 
Artikel V 
Der F. 56. der neuen Fassung kommt auch hinsichtlich derjenigen Hypo- 
theken, welche vor dem 1. Juli 1869. hinter einer Korrealhypothek eingetragen 
sind, zur Anwendung, jedoch mit der Bechränkung, daß der Gläubiger einer 
solchen Hypothek im Kaufgelderbelegungs-Termine darauf anzutragen berechtigt 
ist, den ihm nach F. 56. der bisherigen Fassung von der Masse des mitverhafteten 
Grundstücks gebührenden Antheil 5 ermitteln und ihm zu überweisen. In dem 
Falle der Nr. 3. des F. 56. der bisherigen Fassung wird der ermittelte Antheil 
im Hypothekenbuche des mitverhafteten Grundstücks an der Stelle der Korreal- 
hypothek für den Gläubiger eingetragen. 
Bei dieser Ermittelung gilt als Kaufgeldmasse eines mitverhafteten, aber 
nicht zur Subhastation stehenden Grundstücks diejenige Summe, welche sich zu 
dem Betrage der auf diesem Grundstücke haftenden Grund= und Gebäudesteuer 
ebenso verhält, wie der Kaufpreis des subhastirten Grundstücks zu dem Betrage 
der auf diesem haftenden Grund= und Gebäudesteuer, oder wenn bereits mehrere 
mithaftende Grundstücke subhastirt sind, wie die Summe der Kaufpreise zu der 
Summe der Steuerbeträge. Hierbei ist derjenige Steuerbetrag maaßgebend, 
welcher am 1. Juli 1869. auf den Grundstücken haftet. 
Der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks und die auf demselben 
hinter der Korrealhypothek eingetragenen Gläubiger sind befugt, in dem Ermit- 
telungsverfahren ihr Interesse wahrzunehmen und werden deshalb von den an- 
zusetzenden Terminen benachrichtigt. 
Artikel VI. 
Nach der Vorschrift des Artikels V. werden auch bei den auf Grund des 
S. 56. der bisherigen Fassung in dem Hypothekenbuche eingetragenen Vermerken 
die den betheiligten Gläubigern zustehenden Summen auf den Antrag eines 
Gläubigers oder des Eigenthümers ermittelt und an der Stelle des Vermerks 
eingetragen. Der Antrag ist bei dem Subhastationsrichter, auf dessen Ersuchen 
der Vermerk eingetragen worden, zu stellen. 
Artikel VII. 
Für das Ermittelungsverfahren, mit Ausnahme der Prozeßverhandlungen 
über hervortretende Streitpunkte, und für die Umschreibung in dem Hypotheken- 
uche
	        
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