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(G. 183. 187.) Kenntniß zu geben, und jedem im Termine erscheinenden Mit-
gliede zu seinen Erklärungen das Wort zu verstatten.
Artikel IV.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1869. in Kraft.
Es bleiben jedoch in den vor diesem Tage eröffneten Konkursen die §#. 17.
und 128. der Konkursordnung noch in ihrer bisherigen Fassung maaßgebend.
Dasselbe findet in denjenigen Konkursen, in welchen der erste Prafangsrermi
vor diesem Tage ansteht, zuschucch der 9P. 182. 189. und 208. statt.
Artikel V
Der F. 56. der neuen Fassung kommt auch hinsichtlich derjenigen Hypo-
theken, welche vor dem 1. Juli 1869. hinter einer Korrealhypothek eingetragen
sind, zur Anwendung, jedoch mit der Bechränkung, daß der Gläubiger einer
solchen Hypothek im Kaufgelderbelegungs-Termine darauf anzutragen berechtigt
ist, den ihm nach F. 56. der bisherigen Fassung von der Masse des mitverhafteten
Grundstücks gebührenden Antheil 5 ermitteln und ihm zu überweisen. In dem
Falle der Nr. 3. des F. 56. der bisherigen Fassung wird der ermittelte Antheil
im Hypothekenbuche des mitverhafteten Grundstücks an der Stelle der Korreal-
hypothek für den Gläubiger eingetragen.
Bei dieser Ermittelung gilt als Kaufgeldmasse eines mitverhafteten, aber
nicht zur Subhastation stehenden Grundstücks diejenige Summe, welche sich zu
dem Betrage der auf diesem Grundstücke haftenden Grund= und Gebäudesteuer
ebenso verhält, wie der Kaufpreis des subhastirten Grundstücks zu dem Betrage
der auf diesem haftenden Grund= und Gebäudesteuer, oder wenn bereits mehrere
mithaftende Grundstücke subhastirt sind, wie die Summe der Kaufpreise zu der
Summe der Steuerbeträge. Hierbei ist derjenige Steuerbetrag maaßgebend,
welcher am 1. Juli 1869. auf den Grundstücken haftet.
Der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks und die auf demselben
hinter der Korrealhypothek eingetragenen Gläubiger sind befugt, in dem Ermit-
telungsverfahren ihr Interesse wahrzunehmen und werden deshalb von den an-
zusetzenden Terminen benachrichtigt.
Artikel VI.
Nach der Vorschrift des Artikels V. werden auch bei den auf Grund des
S. 56. der bisherigen Fassung in dem Hypothekenbuche eingetragenen Vermerken
die den betheiligten Gläubigern zustehenden Summen auf den Antrag eines
Gläubigers oder des Eigenthümers ermittelt und an der Stelle des Vermerks
eingetragen. Der Antrag ist bei dem Subhastationsrichter, auf dessen Ersuchen
der Vermerk eingetragen worden, zu stellen.
Artikel VII.
Für das Ermittelungsverfahren, mit Ausnahme der Prozeßverhandlungen
über hervortretende Streitpunkte, und für die Umschreibung in dem Hypotheken-
uche