Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Sind mehrere Erben vorhanden, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts 
überlassen, diese Versicherung von allen oder nur von einem oder mehreren Mit- 
erben zu verlangen. 
In den Landestheilen des Gemeinen Rechts wird hinsichtlich einer bei der 
Erbschaft in Betracht kommenden Person, welche beim Anfall der Erbschaft das 
siebenzigste Lebensjahr überschritten haben würde, und von deren Leben oder Tod 
keine Nachricht zu erhalten ist, angenommen, daß sie den Anfall der Erbschaft 
nicht erlebt habe. 
Zur Ergänzung des Nachweises kann das Gericht, geeigneten Falls, ein 
öffentliches Wiee ot der unbekannten Erben erlassen. 
S. 4. 
In dem Aufgebot sind alle diejenigen, welche nähere oder gleich nahe Erb- 
ansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, aufzufordern, ihre Ansprüche bis 
zu einem bestimmten Termine anzumelden, und zwar unter der Verwarnung, 
daß nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung erfolgen 
werde. Der Termin ist mindestens auf drei Monate hinaus zu bestimmen. Die 
Bekanntmachung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern 
nach dem Ermeßen des Gerichts, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstelle. Ein 
Ausschlußurtheil ergeht nicht. 
. 5. 
Das Gericht hat, wenn es das Erbrecht für nachgewiesen erachtet, eine 
urkundliche Bescheinigung darüber auszustellen. 
Liegt eine letztwillige Anordnung vor, welche, ohne Erben einzusetzen, über 
den Nachlaß oder einen Theil desselben Verfügung trifft, so hat der Richter die 
betreffende Urkunde in der Erbbescheinigung deutlich zu bezeichnen. 
. 6. 
Die Rechte des wahren Erben werden durch die Erbbescheinigung nur 
darin beschränkt, daß er die von dritten Personen redlicher Weise mit dem in 
der Erbbescheinigung benannten Erben über den Nachlaß vorgenommenen Rechts- 
eschäfte, insbesondere auch die demselben von Nachlaßschuldnern geleisteten 
Kahlangtn, gegen sich gelten lassen muß. 
Derselbe hat jedoch, wenn eine freigebige Verfügung unter Lebendigen 
oder von Todes wegen den Gegenstand des Rechtsgeschäftes dildet, insoweit einen 
Anspruch gegen den Erwerber, als dieser sich noch im Besitze des Erworbenen 
oder daraus bereichert findet. 
Auf Grund einer vorgelegten Erbbescheinigung kann die Ueberschreibung 
von Rechten des Erblassers auf den Erben in öffentlichen Büchern (Grund-, 
Hypotheken-, Unterpfands-, Währschafts- 2c. Büchern, Gewerkenbüchern, Schiffs- 
registern und dergl.) bewirkt werden. 
8. 7 
Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften und Rechts- 
grundsätze über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die en 
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