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nicht mit einer Erbbescheinigung versehener vermeintlicher Erbe als solcher in
Beziehung auf den Nachlaß vorgenommen hat, werden durch die Bestimmungen
des F. 6. nicht berührt.
S.
Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in
Preußen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grundstücke, in öffentlichen
Büchern eingetragene Rechte oder in der Verwahrung einer Preußischen Behörde
befindliche Gegenstände b so ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende
Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand ver-
wahrt wird, zur Ausstellung einer Bescheinigung zuständig, welche den Erben
zur Verfügung über das Grundstück oder das eingetragene Recht oder zur
Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt.
§. 9.
Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben oder sonstige Berechtigte
nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Beschaffung der Legitimation erfor-
derlich ist, bezeichnet worden sind, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht
(. 2.) auf Ausstellung einer ergänzenden Bescheinigung antragen.
In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Identität mit
den in der betreffenden letztwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nach-
gewiesen haben.
Die Bestimmungen des §. 6. finden auch auf ergänzende Bescheinigungen
Anwendung, soweit es auf die darin bescheinigte Thatsache ankommt.
K. 10.
Das Verfahren richtet sich auch in den Fällen der 88. 8. und 9. nach
den Vorschriften der S#. 3. und 4.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7358—7359.) 63“ (Nr. 7359.)