Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 475 — 
nicht mit einer Erbbescheinigung versehener vermeintlicher Erbe als solcher in 
Beziehung auf den Nachlaß vorgenommen hat, werden durch die Bestimmungen 
des F. 6. nicht berührt. 
S. 
Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in 
Preußen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grundstücke, in öffentlichen 
Büchern eingetragene Rechte oder in der Verwahrung einer Preußischen Behörde 
befindliche Gegenstände b so ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende 
Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand ver- 
wahrt wird, zur Ausstellung einer Bescheinigung zuständig, welche den Erben 
zur Verfügung über das Grundstück oder das eingetragene Recht oder zur 
Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt. 
§. 9. 
Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben oder sonstige Berechtigte 
nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Beschaffung der Legitimation erfor- 
derlich ist, bezeichnet worden sind, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht 
(. 2.) auf Ausstellung einer ergänzenden Bescheinigung antragen. 
In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Identität mit 
den in der betreffenden letztwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nach- 
gewiesen haben. 
Die Bestimmungen des §. 6. finden auch auf ergänzende Bescheinigungen 
Anwendung, soweit es auf die darin bescheinigte Thatsache ankommt. 
K. 10. 
Das Verfahren richtet sich auch in den Fällen der 88. 8. und 9. nach 
den Vorschriften der S#. 3. und 4. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7358—7359.) 63“ (Nr. 7359.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.