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(Nr. 7359.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1869., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Fürstenthum, Regierungsbezirk Cöslin, für
den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Cäörlin nach
Groß-Jestin an der Colberg. Schievelbeiner Kreisstraße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Fürstenthumer
Kreise, im Regierungsbezirk Cöslin, beabsichtigten Bau der Chaussee von Cörlin
nach Groß= Jestin an der Colberg- Schievelbeiner Kreisstraße genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Fürstenthum das Expropriationsrecht für die
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Hrraße Zugleich
will Ich dem genannten Kreise gegen Uel ernahmme der künftigen mee en
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
owie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
estimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld = Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen. -
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22. Februar 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7360.)